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Trotz mietvertraglichem Hundehaltungsverbot: Toby darf bleiben

Privatpersonen, Recht

Das Amtsgericht Hannover hat am 28.04.2016 der Klage auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes „Toby“ in der streitbefangenen Wohnung stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.

Die Parteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung in der List, die in einer Wohnungseigentumsanlage liegt. Der Mietvertrag wurde am 17.07.2014 geschlossen, im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft teilten die Kläger mit, dass Haustiere nicht vorhanden seien. Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Bereits am 26.01.2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.

Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund „Toby“ in der Wohnung. Die Beklagte behauptet, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. „Toby“ belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Er verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.

Das Gericht hat festgestellt, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des streitbefangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam sei. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.

Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Daher war in diesem Falle abzuwägen, inwieweit Beeinträchtigungen durch den Hund „Toby“ den Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Hundes stützen können.

Das Gericht hat festgestellt, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist.

Unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnte das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zwar zu Anfang der Hundehaltung leichtere Beeinträchtigungen durch „Toby“ gegeben habe, dieses hat sich aber mittlerweile positiv verändert. Auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte durch das Gericht im Rahmen eines Ortstermins nicht festgestellt werden. Das Gericht hat festgestellt, dass das Treppenhaus einen sehr gepflegten und sauberen Eindruck macht, gröbere Verschmutzungen waren nicht vorhanden. Zwar wurden durch das Gericht in einzelnen Stufen mehrere schwächere Kratzer festgestellt, es handelte sich hierbei aber nur um vereinzelte, nicht um zahlreiche Kratzer. Derartige Kratzer waren auch in Bereichen des Treppenhauses festzustellen, die von dem Hund nicht genutzt werden. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass ein Treppenhaus in einem Mehrparteienhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Insbesondere in den Wintermonaten oder an nassen Tagen wird Split und Dreck durch das Schuhwerk hereingetragen. Der Treppenbelag unterliegt daher auf natürliche Weise der besonders gesteigerten Abnutzung. Der Treppenbelag wurde bereits im Jahr 2006 verlegt, ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnutzungserscheinungen kommt. Kratzer im Treppenhausbelag sind daher in geringem Umfang hinzunehmen.

Da das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung von „Toby“ festgestellt hat, besteht das Recht zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Quelle: AG Hannover, Pressemitteilung vom 28.04.2016 zum Urteil 541 C 3858/15 vom 28.04.2016
29. April 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2015/03/Fotolia_76012877_S-e1526046736629.jpg?fit=1356%2C214&ssl=1 214 1356 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-04-29 16:45:342018-05-07 13:25:24Trotz mietvertraglichem Hundehaltungsverbot: Toby darf bleiben

BFH: Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Einkommensteuer, Privatpersonen

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 1. Dezember 2015 IX R 18/15 klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das FA zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der BFH gab dem FA Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen.

Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

25. April 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-04-25 11:02:522018-05-07 13:25:24BFH: Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

Ist ein im Krankenhaus tätiger „Honorararzt“ sozialversicherungspflichtig?

Ärzte und Gesundheitswesen

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 15.12.2015 – L 2 R 516/14 zur vorstehenden Rechtsfrage Stellung bezogen.

Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, dass „Selbständige Honorarärzte“, die in den Klinikalltag eingegliedert sind und einen festen Stundensatz erhalten, abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind.

Das Ergebnis resultiert dem Grunde nach auf der Überlegung, dass der Honorararzt kein unternehmerisches Risiko trägt und zudem voll in den normalen Krankenhausbetrieb eingegliedert ist.

25. April 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Medizin2.jpg?fit=1694%2C1133&ssl=1 1133 1694 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-04-25 09:55:382018-05-07 13:25:24Ist ein im Krankenhaus tätiger „Honorararzt“ sozialversicherungspflichtig?

Stellt sich das Betreiben eines Autohauses und einer Photovoltaikanlage als ein Betrieb oder als zwei Betriebe dar?

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Unternehmen

Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25.2.2016 X B 130, 131/15 zu dieser Frage aktuell Stellung bezogen.

Hintergrund der Entscheidung ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Gewinnermittlung des Autohauses für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht weil es in dem Betreiben der Photovoltaikanlage einen neuen Betrieb gesehen hat. Bei Neugründungen seien jedoch erhöhte Anforderungen an den Abzug des Investitionsabzugs geknüpft, die im gegebenen Sachverhalt nicht erfüllt seien.

Der BFH ist seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung treu geblieben.

Demnach ist nur dann von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, wenn eine gleichartige Tätigkeit gegeben ist oder der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom wesentlich durch das Autohaus verwendet würde.

Im gegebenen Sachverhalt ist der BFH in seinem Urteil davon ausgegangen, dass beide Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Somit ist davon auszugehen, dass zwei Betriebe gegeben sind und somit die für die Neugründung eines Unternehmens erforderlichen höheren Anforderungen gegeben sein müssen.

13. April 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-04-13 12:48:182018-05-07 13:25:25Stellt sich das Betreiben eines Autohauses und einer Photovoltaikanlage als ein Betrieb oder als zwei Betriebe dar?
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