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QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
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WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der vzbv hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich sind.„AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Komplexes Regelwerk nur auf Englisch

WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer Sprache verfasst.

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Praxis für Verbraucher nicht zumutbar ist. Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, seien sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam. Wird das Urteil rechtskräftig, muss WhatsApp die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise in deutscher Fassung bereitstellen.

Keine zweite Kontaktmöglichkeit vorgesehen

Die Richter monierten außerdem einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei WhatsApp. Das Unternehmen hatte zwar einen Link auf seine Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter können Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Und sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.

Nicht durchdringen konnte der vzbv dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.

Keine Revision zugelassen

Das Kammergericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. WhatsApp kann dagegen aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 17.05.2016 zum Urteil des KG Berlin 5 U 156/14 vom 08.04.2016 (nrkr)

17. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2016/05/Fotolia_83712068_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-17 15:56:122018-05-07 13:25:22WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen

Besteuerungsverfahren vereinfacht

Einkommensteuer, Privatpersonen

 Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 12.05.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ( 18/7457 ) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 18/8434 ) angenommen. Danach müssen Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werden. Auch Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, erhalten zwei Monate mehr Zeit und müssen die Erklärung erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben.
Allerdings müssen Steuerzahler, die die Fristen nicht einhalten, mit einem Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat rechnen. Der Zuschlag wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn keine Steuer fällig wird oder eine Steuererstattung erfolgt.

Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt entfällt weitgehend. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzämtern angefordert werden können.

Ebenso ist vorgesehen, Steuererklärungen automatisiert zu bearbeiten. Der Schriftverkehr soll weitgehend auf elektronische Verkehrswege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das Elster-Portal der Finanzverwaltung herunterladen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.05.2016

13. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-13 15:44:312018-05-07 13:25:22Besteuerungsverfahren vereinfacht

Erste Entscheidungen des Landgerichts Frankenthal im „VW-Abgasskandal“

Privatpersonen, Recht

Nachdem die Klage eines Autokäufers vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts bereits Anfang April mangels schlüssigen Klagevortrags abgewiesen wurde, hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts am 12.05.2016 ebenfalls die Klage eines Käufers gegen ein VW-Autohaus abgewiesen. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Zwar liege mit der Manipulationssoftware ein Fahrzeugmangel vor, der im nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angesichts der Ungewissheiten der Mangelbeseitigung auch erheblich sei. Die vor einem wirksamen Rücktritt des Käufers erforderliche angemessene Frist sei jedoch noch nicht abgelaufen. Dem Käufer sei ein Zuwarten jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2016 zuzumuten, nachdem der VW-Konzern ein Nachbesserungskonzept für diesen Zeitraum angekündigt hat und der Kläger eigene erhebliche Umstände, die für eine eventuell kürzer zu bemessende Frist sprechen könnten, nicht vorgetragen hat.

Vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts fand am 12.05.2016 die mündliche Verhandlung in einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall statt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 02.06.2016 festgesetzt.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Pressemitteilung vom 12.05.2016

13. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-13 15:33:572018-05-07 13:25:22Erste Entscheidungen des Landgerichts Frankenthal im „VW-Abgasskandal“

Bitkom begrüßt Abschaffung der Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

Durchbruch für Ausbau von WLAN-Hotspots in Deutschland

Neuregelung schafft Rechtssicherheit für die Betreiber und praktische Erleichterungen für die Nutzer

Der Digitalverband Bitkom begrüßt die geplante Abschaffung der Störerhaftung in öffentlich verfügbaren WLAN-Hotspots. „Die Abschaffung der Störerhaftung wird zu spürbaren Erleichterungen für die Betreiber und Nutzer öffentlicher WLAN-Netze führen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Für die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots herrscht nun endlich Rechtssicherheit. Sie laufen nicht mehr Gefahr, für Rechtsverletzungen der Nutzer haften zu müssen.“ Die Nutzer profitierten, indem sie sich nicht mehr durch aufwändige Anmeldeprozeduren klicken müssen. Damit werde die Grundlage für einen schnellen Ausbau öffentlich verfügbarer WLAN-Netze geschaffen. „Die Neuregelung macht den Weg frei für den Ausbau von WLAN-Hotspots in Cafés, Restaurants, Geschäften oder anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen“, sagte Rohleder. Zudem erleichtere sie Kommunen das Angebot öffentlicher WLAN-Bereiche. Bislang hinkt Deutschland bei der Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich weit zurück. Laut einer Bitkom-Umfrage aus dem vergangenen Jahr gehen nur vier von zehn (39 Prozent) Internetnutzern außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz.

Nicht zuletzt kommt die Bundesregierung mit der Entscheidung den europarechtlichen Vorgaben nach. Im März hatte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag festgestellt, dass die Betreiber öffentlicher WLAN-Netze nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden können. Damit steht die deutsche Sonderregelung der Störerhaftung auch im Grundsatz zur Disposition.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 11.05.2016

13. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-13 15:30:582018-05-07 13:25:23Bitkom begrüßt Abschaffung der Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen

Big Data in deutschen Unternehmen zum Erfolg bringen

Managementberatung, Unternehmen

Wesentliche Innovationen werden in Zukunft durch das Zusammenführen und intelligente Auswerten von Daten entstehen. Big Data birgt somit große Potenziale, sowohl für Anwender als auch für Anbieter. Nach Expertenschätzungen beläuft sich der deutsche Markt für Big-Data-Lösungen allein in diesem Jahr auf gut 13 Milliarden Euro. Damit Unternehmen die enormen Chancen nutzen können, müssen aus Sicht des DIHK Politik, Wirtschaft und Forschung die richtigen Weichen stellen.

Kompetenzen ungleich verteilt

Durch die rasante Verbreitung von Smartphones sind vor allem im Business-to-Consumer-Bereich Marktmachtverschiebungen zugunsten virtueller Plattformen zu beobachten. Ob Vorlieben, Kauf- oder Zahlungsverhalten – Plattformen erhalten viel Wissenswertes über ihre Kunden. Sie können diese digitalen Datenmengen nutzen, um neue Märkte zu erobern. Sie sind dadurch in einer Schlüsselposition. Netzwerkeffekte führen dazu, dass Plattformen ab einer bestimmten Nutzerzahl einen Großteil der Nachfrage in einem immer breiteren Feld auf sich ziehen können. So können Kunden auf Plattformen nicht nur von Büchern über Kosmetik bis zu Möbeln fast alles kaufen, sondern auch Streaming-Dienste für Filme und Musik in Anspruch nehmen. Zu den erfolgreichsten Plattformbetreibern gehören derzeit wohl Google, Apple, Amazon und Facebook. Dementsprechend finden sich die größten Datensammlungen von privaten Kunden heute in den Händen einiger weniger US-amerikanischer Unternehmen. Aber auch im Business-to-Business-Bereich werden immer mehr Geschäftsprozesse über Plattformen abgewickelt.

Gemeinsame Plattformen entwickeln

Kleine und mittlere Unternehmen sollten Vernetzung zur Priorität machen. Betriebe sollten sich nicht nur an Plattformen beteiligen, sondern gemeinsame Plattformen bilden. Das bedeutet, sich entlang der Wertschöpfungskette zusammenzuschließen und gemeinsame Vereinbarungen über den Austausch und die Nutzung von Daten zu treffen. Betriebe könnten somit maschinengenerierte Daten oder Kundendaten leichter nutzen. Beispielsweise könnte sich die Kooperation innerhalb der Lieferkette oder die Kundenansprache dadurch verbessern. Die Politik sollte zusammen mit der Wissenschaft die Vernetzung unterstützen und fördern.

Fähigkeiten für Datenanalyse schaffen

Kompetenzen und Strukturen für Datenauswertungen aufbauen, die Entwicklung von Wertschöpfungsnetzwerken vorantreiben sowie Verschiebungen frühzeitig erkennen und mitgestalten: Hierfür wird eine passende Unternehmensstrategie gebraucht. Zugleich brauchen die Betriebe in den Bereichen Data Analyse, Cloud-Anwendungen und Datensicherheit hochqualifizierte Fachkräfte. Die IHK-Organisation beteiligt sich an einer Untersuchung zur Anpassung der IT-Ausbildungsberufe und analysiert zusammen mit Experten, wie IT-Fortbildungen entsprechend ausgestaltet werden können. Darum sind Basiskompetenzen zum Beispiel in Datenschutz und IT-Sicherheit in den Schulcurricula sowie in der Lehrer- und Berufsschullehreraus- und -fortbildung heute wichtiger denn je.

Rahmenbedingungen verbessern

Zukunftsorientierter Breitbandausbau, Daten- und Informationssicherheit sowie Kompetenzen in den Unternehmen zur Datenanalyse sind die Grundlagen für eine erfolgreiche Nutzung von Big Data. Hier ist auch die Politik gefragt. Sie muss den Ausbau leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen mit mehr Nachdruck vorantreiben und Unternehmen stärker unterstützen: Das gilt für die Rahmenbedingungen, die Förderpolitik und die Ausbauplanung. Außerdem brauchen Unternehmen Rechtssicherheit für datenbasierte Geschäftsmodelle. Hier sollte Klarheit über die Datennutzungsrechte herrschen.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 12.05.2016

13. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-13 15:27:152018-05-07 13:25:23Big Data in deutschen Unternehmen zum Erfolg bringen

Umsatzsteuerfalle bei ärztlichen Kostengemeinschaften

Ärzte und Gesundheitswesen, Umsatzsteuer
Ärzte schließen sich häufig zu Kostengemeinschaften zusammen. Diese Kostengemeinschaften übernehmen die Kosten der Praxisräume, medizinischer Einrichtungen, Apparate und Personal für die ärztlichen Praxen der Gesellschafter.

Fraglich war nun, wie die Leistungen der Kostengemeinschaften umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, die gegenüber Nicht-Gesellschaftern erbracht werden.

Sonstige Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerfrei, wenn sie von der Kostengemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, die Angehörige der nach Satz 1 der Vorschrift benannten Berufe sind und die Leistungen unmittelbar für die Ausübung dieser Berufe verwendet werden.

Im Urteilsfall des FG Münster 15 K 496/11 wurden auch Leistungen an Nicht-Gesellschafter erbracht, die aus “Unachtsamkeit” formell nicht als Gesellschafter aufgenommen worden sind. Das Problem bestand darin, dass der Gesellschaftsvertrag für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern eine Schriftform gefordert hat, die durch die Beteiligten nicht erfüllt worden ist.

Das FG Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen an die Nicht-Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig sind.

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ V R 40/15 beim BFH anhängig ist.

Wichtig: Die formellen Erfordernisse der Gesellschaftsverträge zur Aufnahme von neuen Gesellschaftern müssen zwingend beachtet werden!

3. Mai 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Medizin2.jpg?fit=1694%2C1133&ssl=1 1133 1694 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-05-03 08:23:352018-05-07 13:25:23Umsatzsteuerfalle bei ärztlichen Kostengemeinschaften
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