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Du bist hier: Startseite / Blog / Lösungen für das Rechnungswesen im Mittelstand / 2016 / Juli

Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Einkommensteuer, Privatpersonen

Der Sachverhalt

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 €.

Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, bis zu einer Höchstgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf diese Opfergrenze nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr –nach einem Dreijahresmittel berechnet– ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 € erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 € gegenüber.

Die Entscheidungen des FG und des BFH

Demgegenüber hatte das Finanzgericht FG die Unterhaltsleistungen zum Abzug nach § 33a EStG zugelassen.

Der BFH hat das Urteil vom 28. April 2016 VI R 21/15 des FG im Ergebnis bestätigt.

Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.

Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen, wie der BFH in seinem neuen Urteil betont.

Daher sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres abzuziehen. Somit war das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von ca. 480.000 € nur um eine durchschnittliche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 € zu vermindern.

Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.

29. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-29 09:09:332018-05-07 13:25:19Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Funktionieren Gestaltungsmodelle mit Goldanlagen?

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Privatpersonen, Unternehmen
Streitig war im Urteilsfall, wie der Erwerb von Anlagegold durch eine vermögensverwaltende, jedoch gewerblich geprägte GbR zu behandeln ist, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ermittelt.

Die GbR erwarb und veräußerte in den Streitjahren Goldbarren, die eine Bank in Sammelverwahrung genommen hatte.

Die Anschaffungskosten für das Gold (Umlaufvermögen) behandelte sie als Betriebsausgaben.

Das FG Niedersachsen hat diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 2.12.2015 – 3 K 304/14 bestätigt.

Das FG Niedersachsen hat dabei betont, dass im vorliegenden Sachverhalt durch den Goldkauf und -verkauf kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und des § 15b EStG gegeben sei.

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IV R 5/16 beim BFH anhängig ist.

Streitfälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.

22. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2016/07/Fotolia_79801285_M.jpg?fit=1692%2C1123&ssl=1 1123 1692 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-22 17:20:232018-05-07 13:25:20Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Funktionieren Gestaltungsmodelle mit Goldanlagen?

Überschuldung: Knapp 700.000 Bundesbürger warten auf den Erlass der Schulden

Insolvenzrecht, Privatpersonen
Seit 2011 sinken die Privatinsolvenzen in Deutschland. Trotz dieser positiven Entwicklung befinden sich aktuell 692.612 Bundesbürger im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase und warten auf eine Restschuldbefreiung und damit auf den Erlass ihrer Schulden.Die betroffenen Personen müssen in der Wohlverhaltensperiode bestimmte Pflichten erfüllen, um am Ende von den verbliebenen Schulden befreit werden zu können. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass vor allem die pfändbaren Beträge des Sach- und Geldvermögens an den Treuhänder geleistet werden. Zudem müssen die betroffenen Personen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen.

In Bremen (141 Privatpersonen je 10.000 Einwohner), Niedersachsen (112) und Hamburg (111) befinden sich relativ gesehen die meisten Personen in der Wohlverhaltensphase. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 85 Privatpersonen je 10.000 Einwohner bzw. bei 0,85 Prozent. Weit weniger Privatpersonen leben in Bayern und Baden-Württemberg (60 Privatpersonen je 10.000 Einwohner) in der Wohlverhaltensphase.

Absolut gesehen stehen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (171.690), Niedersachsen (87.600) und Bayern (76.377) an der Spitze der Statistik.

Das Verhältnis von Männern zu Frauen ist ungleichmäßig ausgeprägt. 400.589 Männer warten derzeit im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens auf den Schuldenschnitt (292.023 Frauen).

Knapp 10 Prozent der Personen (68.872), die aktuell auf einen Schuldenerlass warten, sind zwischen 18 und 30 Jahre alt. 12,5 Prozent der Betroffenen (86.921) sind dagegen 61 Jahre oder älter. Die Ursachen für die Betroffenen in dieser Altersgruppe liegen im sinkenden Rentenniveau und steigender Besteuerung begründet. Der wachsende Niedriglohnsektor, aber auch Krankheiten und die damit verbundenen Kosten tragen dazu bei, dass immer mehr Menschen im Alter von Überschuldung und Privatinsolvenzen betroffen sind. Der Großteil der Bürger, die sich aktuell in der Wohlverhaltensphase befinden, sind zwischen 41 und 50 Jahre alt (198.965 Fälle bzw. 28,7 Prozent).

Die Wohlverhaltensphase betrug bis Mitte 2014 einheitlich sechs Jahre. Damit kann für die 2010 eröffneten Insolvenzverfahren frühestens im Jahr 2016 die Restschuldbefreiung erteilt werden. 2014 wurden durch die Insolvenzrechtsreform zwei mögliche Verkürzungen eingeführt. Eine Verkürzung um ein Jahr auf 5 Jahre erhalten Betroffene, die zumindest die Verfahrenskosten aufbringen können. Personen, die zudem eine Quote in Höhe von 35 Prozent der Forderungen innerhalb von 36 Monaten an die Gläubiger leisten, können nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.

Nicht alle Bürger kommen in den Genuss der Restschuldbefreiung, da diese unter Umständen versagt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt oder wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Zu den Gründen von Privatinsolvenzen gehören Arbeitslosigkeit und reduzierte Arbeit, Einkommensarmut, gescheiterte Selbstständigkeit, ein zum Einkommen unpassendes Konsumverhalten, Veränderungen in der familiären Situation wie Scheidung beziehungsweise Trennung und Krankheit. Der überwiegende Teil der Privatpersonen hat vor allem bei Kreditinstituten, Versandhändlern, Versicherungen, Behörden, Vermietern, Energieversorgern und Telefongesellschaften Schulden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Bürgel.

Quelle: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG

21. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/05/Fotolia_42031569_M-2.jpg?fit=1691%2C1123&ssl=1 1123 1691 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-21 16:40:412018-05-07 13:25:20Überschuldung: Knapp 700.000 Bundesbürger warten auf den Erlass der Schulden

BFH: Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Allgemein, Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15 entschieden hat.Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sog. Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt (FA) den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das FA darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos.

Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z. B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/16 vom 20.07.2016 zum Urteil V R 12/15 vom 06.04.2016

21. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Unternehmen1.jpg?fit=1600%2C1200&ssl=1 1200 1600 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-21 10:33:382018-05-07 13:25:20BFH: Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Managementberatung, Unternehmen

Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die Stellen angestellter Reinigungskräfte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre 2010-2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. für den Kauf von Müllbeuteln.

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht.

Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern ist täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.07.2016 zum Urteil L 4 R 903/15 vom 10.06.2016

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern)

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

§ 7 Absatz 1 SGB IV (Beschäftigung)

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

19. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Paragraphen.jpg?fit=849%2C566&ssl=1 566 849 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-19 09:25:192018-05-07 13:25:20Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

Europäischer Rechnungshof fordert Erleichterung der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen

Managementberatung, Unternehmen

Die Organe und Einrichtungen der EU sollten die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen erleichtern, so die Prüfer. Die Organe und Einrichtungen der EU sollten mehr tun, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Kenntnis von öffentlichen Aufträgen zu erlangen und entsprechende Angebote abzugeben. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Rechnungshof in einem aktuellen Bericht. Die Prüfer fordern eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der öffentlichen Auftragsvergabe der EU und eine neue Online-Plattform für Ausschreibungen sämtlicher Organe und Einrichtungen.
Die Prüfer untersuchten die Zugänglichkeit der Vergabetätigkeit der Organe und Einrichtungen und stellten fest, dass die Verwaltungs- und Kontrollregelungen solide genug waren, um das Risiko von Fehlern unter Kontrolle zu halten, durch die Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme abgeschreckt und eine gerechte Behandlung verhindert werden könnten. Allerdings haben die Organe und Einrichtungen der EU bei der Überarbeitung ihrer eigenen Vergabevorschriften im Jahr 2015 deren Zugang nicht durch größtmögliche Vereinfachung der Vorschriften und Beseitigung von Grauzonen erleichtert. Die Auftragsvergabe der größten Organe und Einrichtungen der EU – die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank – belief sich im Jahr 2014 auf rund vier Milliarden Euro.“Die Organe und Einrichtungen der EU sollten mehr tun, um Unternehmen – insbesondere KMU – zu unterstützen. So sollten sie den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich reduzieren, und die unnötigen Hürden beseitigen, denen man gegenübergestellt ist, wenn man herausfinden möchte, welche Aufträge ausgeschrieben werden“, erläuterte Alex Brenninkmeijer, das für den Bericht zuständige Mitglied des Rechnungshofs.

Nach Aussage der Prüfer war es bei den meisten Organen und Einrichtungen nicht übliche Praxis, vor der Einleitung des formalen Auftragsvergabeverfahrens eine Marktkonsultation durchzuführen. Außerdem hätten die Aufträge öfter in Lose aufgeteilt werden können, um die Teilnahme zu fördern. Dies hätte positive Auswirkungen auf den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern wie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gehabt. Darüber hinaus ist die Sichtbarkeit der Auftragsvergabemöglichkeiten der Organe und Einrichtungen der EU im Internet unzureichend, so die Prüfer. Die verfügbaren Informationen sind lückenhaft und über viele verschiedene Websites verteilt. Die Suchfunktion von Tenders Electronic Daily ergab nicht immer zufriedenstellende Ergebnisse, und die elektronische Angebotsabgabe wurde noch nicht umfassend und in standardisierter Form eingeführt.

Wirtschaftsteilnehmer, die der Auffassung sind, dass sie ungerecht behandelt wurden, erachten es als schwierig, eine rasche Prüfung ihrer Beschwerden und Entschädigung zu erlangen. Informationen über die Ergebnisse der Ausschreibungen sind nicht so zugänglich, dass sie durch die Öffentlichkeit wirksam verfolgt werden können.

Die Prüfer unterbreiteten die folgenden wichtigsten Empfehlungen:

  • Die Organe und Einrichtungen sollten gemeinsam eine einzige elektronische Anlaufstelle für ihre Vergabetätigkeit einrichten. Dies würde es Bietern erlauben, alle erforderlichen Informationen dort abzurufen und mit den Organen und Einrichtungen der EU zu interagieren. Sie sollten ein einziges öffentlich zugängliches Archiv für Informationen bezüglich früherer Aufträge einrichten, und sämtliche einschlägigen Vergabevorschriften in einem einzigen Regelwerk zusammenfassen.
  • Die Beteiligung von KMU sollte ausdrücklich gefördert werden.
  • Die Organe und Einrichtungen sollten vorherige Marktkonsultationen einsetzen, wo immer dies zweckmäßig ist, um Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne zu unterrichten.
  • Aufträge sollten möglichst in Lose aufgeteilt werden, um die Teilnahme an Ausschreibungen zu erhöhen.
  • Die Kommission sollte einen Mechanismus für eine schnelle und unabhängige Prüfung der Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern vorschlagen, die der Auffassung sind, dass sie ungerecht behandelt wurden.
  • Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte über alle Anschuldigungen berichten, zu denen Ermittlungen im Gange sind, sowie zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen.
 Den Sonderbericht finden Sie auf der Homepage des Europäischen Rechnungshofes

Quelle: Europäischer Rechnungshof

14. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Mediation1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-14 11:44:552018-05-07 13:25:21Europäischer Rechnungshof fordert Erleichterung der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen

BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

Einkommensteuer, Generationennachfolge, Unternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 12/15 ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Anders entschied der BFH. Nach dem Urteil steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 48/16 vom 06.07.2016 zum Urteil IV R 12/15 vom 12.05.2016

6. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-06 15:51:222018-05-07 13:25:21BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge
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