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Disquotale Gewinnausschüttungen: Interessante Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Managementberatung, Recht, Unternehmen

Das Finanzgericht (FG) Köln hat am 14.9.2016 eine interessante Grundsatzentscheidung getroffen und sich in seinem Urteil gegen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2013 gewandt.

Die Entscheidung des FG Köln lautet wie folgt:

Sieht die Satzung einer GmbH eine Gewinnverteilung im Verhältnis der Beteiligungen vor und enthält diese keine Öffnungsklausel, so ist eine hiervon abweichende disquotale Gewinnverteilung jedenfalls bei einstimmiger Beschlussfassung der Gesellschafter über die Gewinnverteilung dennoch anzuerkennen.

Erfolgt eine disquotale Gewinnausschüttung im Vorfeld der Veräußerung der Geschäftsanteile an einen der Gesellschafter unter Anrechnung der Gewinnausschüttung, so liegt hierin kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VIII R 28/16 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Köln vom 14.9.2016 – 9 K 1560/14.

28. November 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-11-28 08:41:172018-05-07 13:25:01Disquotale Gewinnausschüttungen: Interessante Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke

Ärzte und Gesundheitswesen, Recht, Unternehmen

Eine Apotheke trifft in der Regel geringere Sicherheitspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang.

Am 06.02.2015 gegen 16.30 Uhr stürzte eine Unterhachingerin in einer Apotheke in Unterhaching und erlitt dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen. Sie musste am 13.02.2015 operiert werden und war bis Ende März arbeitsunfähig.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung. Die Wege zur Apotheke waren teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Unterhachingerin ist der Meinung, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke ihre Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Frau Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.067 Euro Schadensersatz und mindestens 1.500 Euro Schmerzensgeld.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt.

Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Das Gericht führt im Einzelnen aus: „Bei der Bestimmung der Sicherheitsanforderungen sind u. a. der Zuschnitt, die Größe und das Warensortiment eines Geschäfts zu berücksichtigen (…). Beispielsweise kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal, etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt oder eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen, erforderlich sein, entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen. (…) Eine Apotheke trifft dagegen geringere Verkehrssicherungspflichten als z. B. Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. (…) In Apotheken herrscht regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gehen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus (…). Hinzu kommt, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft. Dies unterscheidet Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt. Bei Nahrungsmittelgeschäften besteht beispielsweise die typische Gefahr, dass in der Gemüseabteilung Salatblätter etc. auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können. (…) Gerade im Winter existiert die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird“, so das Urteil. Der Apotheker habe ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und wenn doch umgehend beseitigt wird“, so das Urteil. Im Übrigen müssten Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald wieder eine neue Feuchtigkeitsschicht bilde. Die Reinigungskraft habe durch ihre Tätigkeit gerade keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern im Gegenteil zur Gefahrenbeseitigung beigetragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 25.11.2016 zum Urteil 274 C 17475/15 vom 24.06.2016 (rkr)

25. November 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-11-25 12:40:372018-05-07 13:25:01Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke

Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Einkommensteuer, Privatpersonen

Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.

Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
24. November 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-11-24 14:54:292018-05-07 13:25:02Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Augenarzt muss nach fehlerhafter Behandlung kein Blindengeld erstatten

Ärzte und Gesundheitswesen, Recht
Ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, muss das vom Landschaftsverband an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2016 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der im Jahre 1969 geborene Patient aus Recklinghausen ließ sich in den Jahren 2006 und 2007 vom beklagten Augenarzt aus Recklinghausen wegen Augenschmerzen und Dunkelsehen behandeln. Der Beklagte diagnostizierte eine Bindehautentzündung, die er mit Augentropfen behandeln ließ. Eine weitere diagnostische Abklärung im Hinblick auf einen grünen Star unterblieb, obwohl die Beschwerden fortbestanden. Ende 2007 suchte der Patient eine andere Augenarztpraxis auf, in der ein fortgeschrittener grüner Star an beiden Augen diagnostiziert wurde. Trotz durchgeführter Operationen verlor der Patient seine Sehschärfe, erlitt eine Gesichtsfeldeinengung und ist heute so gut wie blind. Vom klagenden Landschaftsverband bezieht er seit dem 01.01.2009 Blindengeld.

Ausgehend von einer grob fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten regulierte dessen ärztliche Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des Patienten mit einer Abfindung in Höhe von 475.000 Euro.

Als Sozialhilfeträger verlangt der Kläger vom Beklagten die Erstattung des an den Patienten im Jahre 2009 gezahlten Blindengeldes in Höhe von ca. 30.000 Euro und die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger auch weitere Blindengeldzahlungen zu ersetzen hat. Dabei hat er gemeint, dass insoweit ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X stattgefunden habe.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der in § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X geregelte gesetzliche Forderungsübergang setze – so der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers voraus, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vorliege, wenn die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienten. Eine solche Kongruenz bestehe zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatzanspruch des Patienten, der auch den Ausgleich von durch die Erblindung entstandenen Mehraufwendungen umfasse, nicht. Das auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose gezahlte Blindengeld werde unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch von einer Erforderlichkeit aus Seiten des Blinden pauschal gezahlt. Es solle Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegbedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es werde abstrakt berechnet und nehme für sich gar nicht in Anspruch, jeglichen Mehraufwand abzudecken. Beim zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, auf den der gesetzliche Forderungsübergang anzuwenden sei, werde demgegenüber nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingt entstandenen Mehrbedarf abgestellt.

Im Falle eines Anspruchsübergangs würde der Blinde zudem schlechter gestellt, weil er vom Schädiger nur die über das gezahlte Blindengeld hinausgehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen könne und Aufwendungen in dieser Höhe zunächst auch schlüssig darlegen müsse. Dass er auch nicht doppelt“ entschädigt werde, regele das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose dadurch, dass er sich gezahlte Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen auf das Blindengeld anrechnen lassen müsse.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.11.2016 zum Urteil 26 U 14/16 vom 09.09.2016 (nrkr – BGH-Az.: VI ZR 454/16)

10. November 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Medizin2.jpg?fit=1694%2C1133&ssl=1 1133 1694 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-11-10 13:30:492018-05-07 13:25:03Augenarzt muss nach fehlerhafter Behandlung kein Blindengeld erstatten

Selbständige Tätigkeit eines Musiklehrers einer städtischen Musikschule

Managementberatung, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

Kurzbeschreibung: Klage der Stadt Markgröningen gegen Nachzahlung von 40.000 Euro Sozialversicherungsbeiträgen erfolgreich: Vermeintlich als Arbeitnehmer tätige Musikschullehrer waren selbständig tätig!

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg forderte von der klagenden Stadt Markgröningen nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 knapp 40.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Denn die Stadt habe Musikschullehrer, die für die städtische Musikschule vermeintlich in „freien Mitarbeitsverhältnissen“ tätig gewesen seien, abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Die betroffenen Musikschullehrer seien nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. So hätten sie ihre Unterrichtszeiten in Absprache mit ihren Schülern selbst festgelegt. Die Musikschullehrer wären auch in zeitlicher Hinsicht keinen Weisungen unterlegen. Vielmehr sei die Anzahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten einvernehmlich und flexibel festgelegt worden. Zwar hätten die Musikschullehrer Anwesenheitslisten geführt und Stundenzettel abgegeben. Diese hätten aber in erster Linie der Abrechnung gedient, wobei auch nur die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtszeiten vergütet worden seien. Demgegenüber könne ein Arbeitnehmer seinen Lohn auch dann erhalten, wenn er sich (nur) arbeitsbereit halte. Soweit die Honorarkräfte im Unterricht teils nicht eigene, sondern Musikinstrumente der Schule benutzt hätten, sei dies angesichts der Größe der Instrumente (u. a. Klavier, Kontrabass und Keyboard) kaum vermeidbar gewesen. Die Musikschullehrer seien jeweils auch für andere Auftraggeber tätig und daher nicht von der Tätigkeit für die Stadt abhängig gewesen. Zudem spreche auch der Umstand, dass sich die Musikschullehrer zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet hätten, nicht für eine abhängige Beschäftigung. Denn bei einer künstlerischen Leistung sei die Auftragsvergabe regelmäßig an die individuellen Fähigkeiten der Beauftragten geknüpft. Schließlich sei auch aus pädagogischen Gründen ein Wechsel der Lehrkräfte nicht gewünscht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 08.11.2016 zum Urteil S 11 R 875/14 vom 13.10.2016 (nrkr)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für „eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung“ in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

8. November 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-11-08 16:04:312018-05-07 13:25:03Selbständige Tätigkeit eines Musiklehrers einer städtischen Musikschule
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