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QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
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Du bist hier: Startseite / Blog / Lösungen für das Rechnungswesen im Mittelstand / 2017 / Juni

Neuregelungen zum Juni/Juli 2017

Allgemein, Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

 

Zum 1. Juli steigen die Altersbezüge in den neuen Bundesländern um 3,59 Prozent, in den alten um 1,9 Prozent. Seit Juni haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Diese und viele andere Neureglungen sind jetzt in Kraft.

Arbeit / Soziales

Rentenplus und stabile Beiträge

Mehr Geld für über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli steigen die Altersbezüge in Deutschland. In den neuen Bundesländern wachsen sie um 3,59 Prozent, in den alten um 1,9 Prozent. Im gleichen Maß werden auch Renten und Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht. Die Rentenbeiträge bleiben stabil.

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Teilrente und Hinzuverdienst besser kombinieren

Seit 1. Januar 2017 ermöglicht das Flexirentengesetz einen selbstbestimmteren Übergang vom Erwerbsleben in die Rente. Ab 1. Juli treten weitere Teile des Gesetzes in Kraft: Teilrente und Hinzuverdienst lassen sich besser kombinieren. Um Rentenabschläge auszugleichen, gibt es flexiblere Zuzahlungsmöglichkeiten. So lässt sich ein vorzeitiger Renteneintritt besser planen und absichern.

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Sozialleistungsrecht wird geändert

Ab 1. Juli gelten neue Vorschriften für Sozialhilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Neuerungen sollen die Rechtssicherheit bei den Hilfen zum Lebensunterhalt sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhöhen. Die Änderungen gehen auf das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 22. Dezember 2016 zurück.

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Finanzen

Neues Messverfahren für Kohlendioxid

Die CO2-Werte von erstmals zugelassenen Pkw sollen ab dem 1. September 2018 nach einem neuen, weltweit abgestimmten Verfahren ermittelt werden. Dieser Stichtag soll auch für die Bemessung der Kfz-Steuer gelten, die unter anderem auf dem Schadstoffausstoß basiert. Das sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 10. Juni in Kraft getreten.

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Höhere Steuerentlastung für besonders umweltfreundliche Autos

Mit der Anpassung des Zweiten Verkehrsteuer-Änderungsgesetzes, die am 10. Juni in Kraft getreten ist, soll den Bedenken der EU-Kommission wegen der Einführung der Pkw-Maut für die Kfz-Steuer Rechnung getragen werden. Das Gesetz erhöht die Steuerentlastungsbeträge für Pkw der Euro-6-Emissionsklasse mit besonders geminderten Schadstoffemissionen.

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Mehr Stabilität für das Finanzsystem

Die Bundesregierung weitet die Maßnahmen für ein stabiles Finanzsystem aus: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig präventiv auf spekulative Übertreibungen an den Immobilienmärkten reagieren. Um die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten zu erleichtern, werden die bestehenden Regelungen präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht. Das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz ist seit dem 10. Juni in Kraft.

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Bund sichert Rücklagen der Kernkraftwerksbetreiber

Die Bundesregierung regelt die Finanzierung des Atomausstiegs. Der Bund übernimmt die Verantwortung für Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung des Atommülls. Zur Kostendeckung wird ein Fonds eingerichtet, in den die Kernkraftwerksbetreiber rund 17,4 Milliarden Euro zum 1. Juli 2017 einzahlen müssen. Das „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ ist am 16. Juni in Kraft getreten.

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Wirtschaft

Digitalisierung der Märkte: Bessere Regeln für Wettbewerber

Das digitale Zeitalter verändert auch die Wettbewerbspolitik. Um die Besonderheiten digitalisierter Märkte stärker zu berücksichtigen, hat die Bundesregierung das Wettbewerbsrecht überarbeitet. Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist am 10. Juni in Kraft getreten.

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Verkehr

Straßenverkehrsgesetz: Automatisiertes Fahren auf dem Weg

Automatisiertes Fahren soll bald auf deutschen Straßen möglich sein. Das sieht eine entsprechende Änderung im Straßenverkehrsgesetz vor, die am 21. Juni in Kraft getreten ist. Wichtig dabei ist: Auch beim Einsatz des Computers bleibt die letzte Verantwortung grundsätzlich beim Menschen.

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Familie

Unterhaltsvorschuss

Ab Juli erhalten mehr Kinder alleinerziehender Eltern Unterhaltsvorschuss. Kinder können nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Bisher war im Alter von zwölf Jahren Schluss. Auch die Begrenzung der Bezugsdauer – bislang höchstens sechs Jahre – wird nun aufgehoben.

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Mutterschutz

Der Mutterschutz wird neu geregelt. Seit Juni haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz (bislang acht Wochen). Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben. Weitere Änderungen treten zum Januar 2018 in Kraft.

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Prostituiertenschutzgesetz

Prostituierte sind ab Juli besser vor Ausbeutung, Gewalt und Menschenhandel geschützt. Außerdem erhalten sie einen besseren Zugang zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Das im vergangenen Jahr verabschiedete Gesetz tritt nun in Kraft.

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Inneres

Beute aus Straftaten leichter einziehen

Finanzielle Vorteile, die aus Straftaten erlangt werden, können künftig einfacher eingezogen werden. Dazu haben Gerichte und Staatsanwaltschaften bessere Möglichkeiten erhalten. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft.

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Überwachung mit elektronischer Fußfessel

Die sogenannte elektronische Fußfessel soll künftig häufiger eingesetzt werden, um extremistische Straftäter besser überwachen zu können. Diese Aufenthaltsüberwachung kann künftig verstärkt angeordnet werden. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

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Fluggastdatengesetz teilweise in Kraft

Daten von Flugreisenden können künftig zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität verwendet werden. Der Austausch von Informationen zwischen den EU-Staaten wird verbessert. Das entsprechende Gesetz ist teils in Kraft getreten, weitere Teile treten im Mai 2018 in Kraft.

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Justiz

Polizeiarbeit modernisiert

Das Gesetz zur Modernisierung des Bundeskriminalamts ist teilweise in Kraft getreten. Dadurch wird das Bundeskriminalamt bei der Polizeiarbeit neu und zukunftssicher aufgestellt. Zudem sind Regelungen zur „elektronischen Fußfessel“ für sog. Gefährder bereits wirksam.

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Besserer Schutz für Vollstreckungsbeamte

Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, Polizisten und Rettungskräfte im Dienst werden härter bestraft. Das entsprechende Gesetz ist am 30. Mai in Kraft getreten.

Weitere Informationen

 

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.06.2017

 

30. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/12/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-30 14:14:072018-05-07 13:24:56Neuregelungen zum Juni/Juli 2017

Weg frei für mehr öffentliches WLAN

Allgemein, Privatpersonen, Recht

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat den Weg freigemacht für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. „Die Störerhaftung ist abgeschafft“, erklärte ein Abgeordneter der Fraktion CDU/CSU am 28.06.2017 einen der Kernstreitpunkte für beendet. Nach intensiven Diskussionen hatten sich die Koalitionsfraktionen auf Nachbesserungen am „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ geeinigt und klargestellt, dass Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots künftig weitgehend von der Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden (18/12202). Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Regierungskoalition, den Entwurf anzunehmen. Die Linksfraktion enthielt sich, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dagegen.

Der CDU/CSU-Vertreter sagte, er hätte sich noch weitere Verbesserungen am Gesetzentwurf vorstellen können, diese seien jedoch nicht durchsetzbar gewesen. Vorgesehen ist nun, dass Anbieter so genannte Nutzungssperren ergreifen können, wenn das von ihnen angebotene kabellose Internet wiederholt für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird – also Maßnahmen, die verbotenes Handeln unterbinden. Betreiber dürfen Nutzer identifizieren, müssen es aber nicht.

„Wir sind Entwicklungsland gewesen und können jetzt durchstarten“, zeigte sich ein SPD-Abgeordneter zufrieden. Er verwies auf andere Staaten, die nicht einmal wüssten, was eine „WLAN-Störerhaftung“ ist. Auch die Oppositionsfraktionen begrüßten die Bewegung im Gesetzgebungsprozess. Ein Vertreter der Links-Fraktion gab allerdings zu bedenken, dass der vorgesehene Passus zu möglichen Sperrungen eine „Tretmine“ sei. Auch von der Fraktion der Grünen hieß es, Netzsperren seien abzulehnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2017

29. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-29 16:35:452018-05-07 13:24:57Weg frei für mehr öffentliches WLAN

Freiberufler: Der Zukauf von Fremdleistungen, die die Gesellschafter nicht erbringen können, führt zur Gewerblichkeit

Ärzte und Gesundheitswesen, Gewerbesteuer, Managementberatung, Unternehmen

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, ist gewerblich tätig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 45/13 aktuell entschieden hat.

Im Streitfall fertigte die Klägerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist – technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden.

Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesellschafter der Klägerin nicht beherrschten. Hierfür schaltete die Klägerin Fremdübersetzer ein und nutzte – weil sie Textteile wiederverwenden konnte – ein sog. Translation Memory System, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.

Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre 2003 bis 2007 Gewerbesteuermeßbescheide. Das nachfolgende Klageverfahren blieb ohne Erfolg.

Der BFH hat dieses Ergebnis jetzt bestätigt.

Dabei hat er betont, eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft sei nur anzunehmen, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage seien, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.

Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein.

Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen über den Urteilsfall hinaus. Sie findet gegebenenfalls auch bei Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Freiberuflern Anwendung, wenn Angestellte oder für die Gesellschaft freiberuflich Tätige Befähigungen haben, die bei den Gesellschaftern nicht gegeben sind. 

9. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/11/Wirtschaftsprüfer1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-09 10:06:202018-05-07 13:24:57Freiberufler: Der Zukauf von Fremdleistungen, die die Gesellschafter nicht erbringen können, führt zur Gewerblichkeit

IHK Pfalz hebt Beitragsbescheid für Mitglied auf

Managementberatung, Recht, Unternehmen
Mit Erfolg hat sich ein Gewerbetreibender aus Germersheim beim Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer Pfalz (IHK Pfalz) gewehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom September 2015 hatte ihn die IHK zu einem Pflichtbeitrag für die Jahre 2011 bis 2015 in Höhe von knapp 1.000 Euro herangezogen. Dagegen wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch mit dem Argument, dass die IHK die in den vergangenen Jahren erzielten Überschüsse nicht zur Finanzierung der Kammeraufgaben verwandt, sondern in Rücklagen als Vermögen unzulässig angespart habe, ohne dass dieser Absicherung ein entsprechendes finanzielles Risiko gegenüberstehe.Im Widerspruchsverfahren hob die IHK im August 2016 die Beitragsfestsetzung für 2012 und 2013 auf, weil die nach dem eigenen Finanzstatut zu beachtende Grenze für eine Rücklagenbildung in diesen Jahren jeweils überschritten worden war. Für die übrigen Jahre wurde der Widerspruch des Klägers im Dezember 2016 zurückgewiesen.

Über die daraufhin vom Kläger im Januar 2017 erhobene Klage musste die 4. Kammer nun nicht mehr entscheiden, nachdem der Vertreter der IHK Pfalz in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 den Beitragsbescheid insgesamt aufgehoben hat. Das Gericht hatte zuvor ernsthafte Bedenken gegen die Beitragserhebung erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die IHK nämlich verfügbare finanzielle Mittel aus Überschüssen statt zur Finanzierung der Kammeraufgaben nur insoweit zur Absicherung konkret zu benennender finanzieller Risiken in eine Rücklage einfließen lassen, als dies auch unter Beachtung ihres weiten Gestaltungsspielraums dem Gebot der Schätzgenauigkeit entspreche. Nach diesem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Gebot müsse die IHK jährlich bei Bestimmung der Mitgliedsbeiträge prüfen, ob und in welcher Höhe die Bildung oder Erhaltung einer Rücklage zur Absicherung eines finanziellen Risikos z. B. durch Beitragsschwankungen infolge konjunktureller Krisen vernünftigerweise gerechtfertigt sei. Das Gericht machte deutlich, dass wenig nachvollziehbar sei, wenn in den Jahren seit 2010 eine kontinuierliche Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Konjunktur auch nach den Jahresberichten der IHK zu erwarten und zu verzeichnen gewesen sei und sich dadurch naturgemäß insbesondere das Risiko des unerwarteten Beitragsausfalls verringert habe, gleichwohl aber die Rücklagen bis zum Jahr 2014 kontinuierlich durch Einstellung von jährlich erzielten Überschüssen aufgestockt worden seien.

Nachdem die beklagte IHK inzwischen durch eine Reduzierung der Beiträge für 2014 und 2015 um 75 % und künftig präzisere Risikoabschätzung bereits mit dem Abbau der Rücklagen begonnen hat, hob ihr Vertreter den angefochtenen Beitragsbescheid auf und übernahm auch die Kosten des nun übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens (Az. 4 K 77/17).

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung vom 02.06.2017

8. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/12/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-08 14:51:162018-05-07 13:24:57IHK Pfalz hebt Beitragsbescheid für Mitglied auf

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Unternehmen

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 € übersteigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14 entschieden.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen.

Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“.

Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten.

Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

8. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-08 14:27:572018-05-07 13:24:58Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Zum Anspruch auf Schwimmbadsanierung bei Gemeinschaftseigentum in WEG

Privatpersonen, Recht
Hat eine Wohnanlage ein Schwimmbad als Gemeinschaftseigentum, haben die Eigentümer einen Anspruch auf Nutzung, sodass dort notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind.

Eine Wohnanlage in der Reichenaustraße in München verfügt über ein Schwimmbad-, einen Umkleide-, einen Dusch- und einen Saunabereich. Er ist Gemeinschaftseigentum. Die Verwaltung des Bereichs obliegt der Eigentümergemeinschaft, die auch die Kosten hierfür zu tragen hat. Der Bereich ist sanierungsbedürftig und kann seit etwa 10 Jahren nicht mehr von den Wohnungseigentümern genutzt werden.

Der Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich war bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Jahr 2014 wurden auf Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge zur Sanierung mit den entsprechenden Firmen abgeschlossen. Nachdem mit den Abbrucharbeiten begonnen worden und das Schwimmbad entkernt sowie der Fliesenbelag entfernt worden war, stellte sich heraus, dass die beschlossene Sanierung zu dem vorgesehenen Betrag in Höhe von 210.000 Euro nicht ausgeführt werden konnte. Eine von dem Architekturbüro erstellte Kostenermittlung ergab, dass ein Umbau 562.888,65 Euro brutto und ein Abriss und Neubau 750.000 Euro brutto kosten würde. Mit den bereits beauftragten Firmen wurden Aufhebungsverträge geschlossen. Am 10.05.15 beschloss die Eigentümerversammlung: „Beschlussfassung, den Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich angemessen zu konservieren durch den Einbau z. B. neuer Außentüren und durch die Verbesserung einiger Außenbauteile. Es wird ein Kostenbudget in Höhe von max. 10.000 Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten werden mit den Verwaltungsbeiräten abgesprochen und beauftragt. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage.“

Zwei der Wohnungseigentümer fochten den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an und erhoben Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Die Eigentümergemeinschaft weigerte sich, den Beschluss aufzuheben. Eine Sanierung des Schwimmbades sei wirtschaftlich unsinnig. Die meisten Mitglieder der Gemeinschaft seien auch nicht in der Lage, Sonderumlagen in entsprechender Größenordnung zu zahlen. Auch die nach einer Sanierung sich ergebenden Folgekosten für den Unterhalt des Schwimmbades seien zu bedenken, diese seien wirtschaftlich nicht vertretbar.

Die überwältigende Mehrheit der Wohnungseigentümer wolle all dies derzeit auch nicht.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad und einer Sauna ausgestattet, die im Gemeinschaftseigentum stehen und allen Eigentümern zur Verfügung stehen. Die Eigentümer hätten einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei unstreitig aber nur möglich, wenn die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. „Jeder Käufer einer Wohnung weiß, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gibt. Dies kann die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Im Gegenzug weiß auch jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads kommt es nicht an. Die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entfällt nicht etwa deswegen als gemeinschaftseigene Aufgabe der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil der sanierungsbedürftige Teil des Gemeinschaftseigentums (nach einer angeblich herrschenden Verkehrsauffassung) derzeit als überflüssig, übertrieben, übermäßig luxuriös oder ähnliches anzusehen wäre.

Eine (unbefristete) „Konservierung“ der Schwimmhalle und der Sauna anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen bedeutet im Ergebnis dasselbe wie eine „Stilllegung“. Das Schwimmbad und die Sauna können nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden, sämtliche Wohnungseigentümer werden vom Gebrauch des Schwimmbades und der Sauna ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkommt“, so das Urteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 02.06.2016 zum Urteil 485 C 12234/16 vom 11.01.2017

6. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-06 12:41:142018-05-07 13:24:58Zum Anspruch auf Schwimmbadsanierung bei Gemeinschaftseigentum in WEG

Anforderungen an die Jahresabrechnung

Privatpersonen, Recht
Die Jahresabrechnung ist bei der jährlichen Eigentümerversammlung fester Bestandteil. Nachdem der Verwalter das Jahr über nur mit den Zahlungen auf die voraussichtlichen Kosten gearbeitet hat, stellt die Abrechnung den tatsächlichen „Kassensturz“ für das verstrichene Jahr dar. Die Ausgaben werden den Einnahmen gegenübergestellt; zunächst für die gesamte Gemeinschaft und dann für jeden einzelnen Eigentümer. Nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln erfolgt die Umlage, sodass jeder Eigentümer anhand der Abrechnung weiß, ob er ein Guthaben erwarten kann oder aber eine Nachzahlung leisten muss.

Aber ist dieses Rechenwerk verständlich? Kann der Eigentümer tatsächlich kontrollieren, ob die Kosten richtig zugewiesen wurden, und nachvollziehen, wie die Gemeinschaft wirtschaftlich dasteht? Denn dies ist letztlich – neben der Kontrolle des Verwalters – ein wichtiges Ziel der Abrechnung.

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 (Az. 25 S 63/16).

In diesem Fall war über die Jahresabrechnung ein mehrheitlicher Beschluss gefasst worden, der aber angefochten wurde. Bei der Frage, ob der Beschuss über die Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, musste das Gericht die Voraussetzungen an eine Jahresabrechnung festlegen. Diese muss zunächst vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein, sodass der Eigentümer in die Lage versetzt wird, die Vermögenslage der Gemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, so die Richter. Hierzu gehört, dass der Eigentümer nachvollziehen kann,

  • was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist,
  • ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplanes eingesetzt wurden und
  • ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurde, insbesondere, um Liquiditätsengpässe der Gemeinschaft zu überbrücken.

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so ist die Abrechnung nicht transparent und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Anfechtung kann in diesen Fällen Erfolg haben, wobei sich hierbei nicht zwingend etwas an dem Ergebnis der Abrechnung ändern muss. Es kann bei der gleichen Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers bleiben, entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Eigentümer den Betrag dann verstehen kann.

Quelle: DAV, Pressemitteilung vom 31.05.2017 zum Urteil 25 S 63/16 des LG Düsseldorf vom 21.012.20106

6. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-06 12:38:382018-05-07 13:24:58Anforderungen an die Jahresabrechnung
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