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Du bist hier: Startseite / Blog / Lösungen für das Rechnungswesen im Mittelstand / 2017 / Juli

Bundesgerichtshof stärkt Kundenrechte beim Bezahlen im Internet

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

DB Vertrieb GmbH darf Bezahlung per „Sofortüberweisung“ nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten

  • Kostenlose Bezahlmethode darf Kunden nicht zu Risiken drängen.
  • „Sofortüberweisung“ ist dem BGH zufolge als einzige kostenlose Zahlungsweise nicht zumutbar.
  • Als Geschäftsmodell ist „Sofortüberweisung“ zulässig.

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil KZR 39/16 vom 18.07.2017). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt.

„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu über­mitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“

Reiseplattform bot kostenfreies Bezahlen nur per „Sofortüberweisung“ an

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de bot das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, kostete das 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings ließ sich auch kostenlos bezahlen: per „Sofortüberweisung“. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein

Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun für unzulässig erklärt. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des vzbv, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 19.07.2017

21. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-21 08:32:452018-05-07 13:24:54Bundesgerichtshof stärkt Kundenrechte beim Bezahlen im Internet

Mehr selbständige Freiberufler

Allgemein, Ärzte und Gesundheitswesen, Managementberatung, Unternehmen

Die Zahl der selbständigen Freiberufler ist laut Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zwischen Jahresbeginn 2016 und 2017 von 1,344 Millionen auf 1,382 Millionen Personen gestiegen – ein Gesamtplus von 2,8 Prozent. Darunter sind die technisch-naturwissenschaftlichen Berufe mit einem Plus von knapp vier Prozent auf nunmehr 261.000 Personen am stärksten gewachsen. Die rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe folgen mit einem Anstieg von 365.000 auf 379.000 Berufsträger; dies entspricht einem Anstieg um 3,8 Prozent. Die Kulturberufe haben um knapp 3,8 Prozent zugelegt, ihre Zahl ist von 316.000 auf 328.000 Personen gestiegen.

Dies zeigt eine Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 1. Januar 2017, die das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) für den BFB erhoben hat.

Weiter heißt es dazu in einer BFB-Pressemitteilung vom 20. Juli 2017:

Bei den selbständigen Freiberuflern arbeiten 3,299 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Der Zuwachs beläuft sich auf knapp 3,3 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (3,195 Millionen). Die Zahl der Auszubildenden legt mit 123.100 leicht um 0,9 Prozent zu (2016: 122.000 Auszubildende). Die Zahl der mitarbeitenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen steigt von 269.000 auf 301.000 Personen und mithin um 11,9 Prozent.

In Summe sind 5.105.100 Personen in den Freien Berufen tätig – ein Plus von knapp 3,6 Prozent.

BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer:

„Erstmals sind über fünf Millionen Menschen in Freien Berufen beschäftigt, so viel wie nie zuvor. Der Blick in die Zeitenreihe zeigt: Die Aufwärtstendenz bleibt ungebrochen. Seit dem Jahr 1999 hat sich die Zahl der selbständigen Freiberufler mehr als verdoppelt, von seinerzeit 668.000 auf nunmehr 1,382 Millionen Personen. Nahezu verdoppelt hat sich zudem die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: Seit dem Jahr 1999 ist sie von 1,68 Millionen auf aktuell 3,299 Millionen Personen geklettert. Diese Trends schlagen sich strukturell nieder: Fast jeder dritte Selbständige ist mittlerweile Freiberufler und mehr als jeder zehnte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte arbeitet in einem Freiberufler-Team.
Die anhaltend gute wirtschaftliche Lage stützt den generellen Trend: Die Nachfrage nach unseren freiberuflichen Dienstleistungen steigt weiter an, weil die Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft immer mehr an Konturen gewinnt. Wir Freien Berufe sind mehr als reines Zahlenwerk und ökonomische Komponente unseres Standorts: Wir sind auch ein gesellschaftlicher Aktivposten. Wir wirken nicht nur im Interesse derjenigen, die uns bezahlen, sondern auch im Interesse der Gesundheit, des Rechtsstaats, der Sicherheit, der Sprache oder der Kunst. In diesem Gemeinwohlbezug liegt der Unterschied zu gewerblichen Berufen.
Wir Freiberufler sind ein Schlüsselsektor – auch der europäischen Wirtschaft. Die etwa von der Europäischen Kommission als zu undurchlässig befundene Regulierung bei uns Freiberuflern ist kein Selbstzweck, sondern Verbraucherschutz pur. Sie gibt unseren Patienten, Mandanten, Klienten und Kunden die Sicherheit, auf einen kompetenten Dienstleister zu treffen. Wer diese Dichte auflösen will, macht das letztlich auf Kosten der Bürger. Deutschland fährt bestens damit, dass unser System auf Prävention ausgerichtet ist. Andernorts bedarf es dagegen umfangreicher Versicherungen, die die Haftung regeln, wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist. Das mag für sich genommen funktionieren, ist aber gesellschaftlich nicht sonderlich fortschrittlich und schon gar nicht verantwortlich.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BFB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 20.07.2017

20. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Medizin2.jpg?fit=1694%2C1133&ssl=1 1133 1694 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-20 17:03:552018-05-07 13:24:54Mehr selbständige Freiberufler

Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Privatpersonen, Recht, Unternehmen

Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, der riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 12. April 2017 – 3 Sa 202/16).

Der Kläger war für die Beklagte, ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u. a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.

Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier mit Stimmenmehrheit – gefasst werden müssen. Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zur Beklagten. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreitet, reicht nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses war er in der Lage, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.07.2017 zum Urteil 3 Sa 202/16 vom 12.04.2017


 

18. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-18 09:29:412018-05-07 13:24:55Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Erstattung von Reiserücktrittskosten bei Erkrankung eines Blindenhundes?

Privatpersonen, Recht

Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz.

Der 39-jährige Kläger aus Stuttgart ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführhund „Frazer“ angewiesen. Er hatte bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 05.06.2016 bis 28.06.2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte daher die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990 Euro in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte die Erstattung ab.

Der Kläger meint, der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre.

In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund „Frazer“ kümmern.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. „Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz“, so das Urteil. „Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, löst die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus.“ Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachverhaltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 14.07.2017 zum Urteil 191 C 17044/16 vom 11.11.2016 (rkr)

17. Juli 2017/1 Kommentar/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-17 12:27:162018-05-07 13:24:55Erstattung von Reiserücktrittskosten bei Erkrankung eines Blindenhundes?

Damit aus Ideen auch Unternehmen werden – mehr Gründungen braucht das Land

Managementberatung, Mandanten

Immer weniger Menschen in Deutschland wagen es, ein Unternehmen zu gründen – und das, trotz vieler Förderprogramme und Start-up-Kampagnen. Auch der internationale Vergleich zeigt, dass Deutschland hier eher Mittelmaß ist. Immerhin berichten die Industrie- und Handelskammern (IHKs), dass Gründer immer besser vorbereitet sind. Weniger Bürokratie bei der Gründung und der Ausbau der digitalen Infrastruktur sind ein Gebot der Stunde.

Gründungsinteresse auf neuem Tiefstand

Laut aktuellem DIHK-Gründerreport haben die IHKs im Jahr 2016 erstmals weniger als 200.000 Gründungsgespräche geführt. Gegenüber dem Vorjahr ist das ein Minus von rund sieben Prozent und der Tiefstand seit der ersten Umfrage vor 15 Jahren. Allerdings muss dieser negative Befund vorsichtig interpretiert werden. Denn die niedrige Zahl der Gründungen ist auch ein Spiegelbild der positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes. Immer weniger Menschen machen sich aus Mangel an Alternativen selbständig. Zudem wirkt sich die Demografie aus, weil die besonders gründungsaffine Alterskohorte der 25- bis 45-Jährigen schrumpft. Unabhängig davon gilt: Bereits seit Jahren mangelt es in Deutschland an Unternehmergeist. In einer internationalen Vergleichsstudie zeigte der DIHK, dass etwa in Großbritannien oder Israel mehr Erwerbstätige den „Unternehmer“ als erstrebenswerten Karriereschritt ansehen. Hierzulande kommen 4,4 Gründer auf 1.000 Erwerbsfähige. In Großbritannien sind es mit 8,3 fast doppelt so viele, in Israel sind es sogar 11,6. Bei den meisten Gründern dominiert hierzulande das Motiv „unternehmerische Berufung“. Damit korreliert, dass ein leicht wachsender Anteil von wachstumsorientierten Start-ups mit guter Vorbereitung an den Start geht. Positiv stimmt auch, dass die IHK-Gründertage einen wachsenden Zuspruch erfahren: 2016 besuchten 31 Prozent mehr Personen diese Veranstaltungen als im Jahr zuvor. Doch gehen viele Interessenten nach dem ersten „Hereinschnuppern“ dann doch nicht den nächsten Schritt.

Nachfrage von Flüchtlingen: Ein Anfang ist gemacht

Im letzten Jahr haben sich auch rund 700 Geflüchtete bei den IHKs zur Selbstständigkeit informiert. Das ist zwar eine noch kleine Zahl, aber ein Anfang. Erste Gründungen gibt es im Handel, in der Gastronomie und vereinzelt auch in der IT-Branche. Neben schwieriger Finanzierung sehen die IHKs vor allem Rechtsunsicherheit und mangelnde Deutschkenntnisse als Starthürden.

Rasch Klarheit über Aufenthaltsstatus schaffen

Für Flüchtlinge ist es von elementarer Bedeutung, dass die Ausländerbehörden rasch für Klarheit über Art und Dauer des Aufenthaltes sorgen. Dann können sich die Geflüchteten viel besser auf ihr Gründungsvorhaben konzentrieren. Bei der Vermittlung von Sprachkenntnissen sollten auch spezielle Module für Selbständige eine Rolle spielen, die dabei helfen, in verhandlungssicherem Deutsch mit Geschäfts- und Finanzierungspartnern in Kontakt zu treten.

One-Stop-Shops statt „Behördenmarathon“

Ein Schlüssel zu mehr Gründungen ist spürbarer Bürokratieabbau. In nahezu jedem Beratungsgespräch berichten Gründer von komplizierten Regulierungen, Meldepflichten und aufwendigen Formularen. Gerade innovative Start-ups wollen One-Stop-Shops statt „Behördenmarathon“. Eine Gründung sollte dann – inklusive aller Genehmigungen – binnen eines Monats möglich sein.

Digitale Infrastruktur ausbauen

Eine flächendeckende Glasfaser- und moderne Mobilfunk-Infrastruktur ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass innovative Start-ups gute Startvoraussetzungen finden. Gerade innovationsorientierte Start-ups nennen in den Beratungsgesprächen häufig Defizite bei der Verfügbarkeit schneller Internet-Verbindungen. Politisches Ziel bis 2025 sollte die flächendeckende Versorgung – auch des ländlichen Raums – mit Glasfaser-Infrastruktur bis ins Haus sein.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 13.07.2017

14. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-14 18:10:162018-05-07 13:24:55Damit aus Ideen auch Unternehmen werden - mehr Gründungen braucht das Land

Unangemessen hohe Vergütung eines Krankenkassenvorstands

Mandanten, Recht

Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d. h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht einem Krankenkassenvorstand eine Gehaltserhöhung versagt.

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verfügte im Februar 2016 über 327.080 Versicherte. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Der Vorstand erhält eine jährliche Grundvergütung von 152.600 Euro.

Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor. Über die Grundvergütung hinaus waren u. a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 Euro), eine variable Zusatzvergütung bis max. 31.000 Euro (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt 217.252 Euro. Zu hoch befand das Bundesversicherungsamt und verweigerte die Zustimmung.
Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, für die das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, blieb erfolglos.

Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Dem folgten die Stuttgarter Richter nicht, gaben dem Bundesversicherungsamt Recht und entschieden, dass die vorgesehene Vergütung den zulässigen Rahmen deutlich überschreitet. Ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft ist nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip und unterscheidet sich damit fundamental von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft. Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt werden.

Maßgeblich für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung ist nach der Urteilsbegründung ein Vergleich der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Gesetzliche Krankenkassen mit einer der Klägerin vergleichbaren Größe haben im Jahr 2015 im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 Euro gezahlt. Durch die zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag wird dieses Maß mehr als deutlich überschritten.

Die Unangemessenheit der Überschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die deutliche Überschreitung des Mittelmaßes um 36 %, sondern auch aus der Größe derjenigen Krankenkassen, die Vergütungen in vergleichbarer Höhe, wie im Zusatzvertrag geregelt, gewähren. Die Mitgliederzahlen dieser Krankenkassen liegen nämlich um über 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Klägerin.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch

§ 35a SGB IV Abs. 1 Satz 1
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

§ 35a SGB IV Abs. 6a
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2017 zum Urteil L 5 KR 1700/16 KL vom 21.06.0217

6. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Mediation1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-06 12:35:402018-05-07 13:24:56Unangemessen hohe Vergütung eines Krankenkassenvorstands

Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Managementberatung, Unternehmen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Nachdem sich das Verfahren XI ZR 436/16 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, war nur noch in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 zu entscheiden (vgl. zu den Einzelheiten der Verfahren die Pressemitteilung Nr. 61/2017). In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB*. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28. Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.

Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert. In dem Verfahren XI ZR 233/16 ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann.

 

Hinweise zur Rechtslage

*§ 14 BGB Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) …

**§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

***§ 310 BGB Anwendungsbereich

(1) § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. …

(2) …

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 04.07.2017 zu den Urteilen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 vom 04.07.2017

4. Juli 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-07-04 18:00:182018-05-07 13:24:56Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen
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