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QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
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Tierärztin nicht rentenversicherungspflichtig

Allgemein, Ärzte und Gesundheitswesen, Recht

Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch bei tierärztlicher Tätigkeit in der Pharmaindustrie

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie z. B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.08.2017 veröffentlichten Urteil.

Tierärztin beantragt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

Approbationspflichtige Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.

Die Revision wurde zugelassen

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.08.2017 zum Urteil L 1 KR 120/17 vom 10.08.2017

27. August 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Medizin2.jpg?fit=1694%2C1133&ssl=1 1133 1694 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-08-27 09:59:372018-05-07 13:24:53Tierärztin nicht rentenversicherungspflichtig

Expertentalk: Unternehmensübergabe an die nächste Generation

Allgemein, Generationennachfolge, Managementberatung, Unternehmen

Laut einer Studie der KtW-Förderbank stehen in Deutschland ca. 620.000 mittelständische Unternehmen vor einem Generationenwechsel. Bis 2018 sind 4 Mio. Beschäftigte davon betroffen.

Das UnternehmensNachfolgeZentrum Deutschland e.V., kurz UNZD, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die aktuellen und künftigen Unternehmer professionell und ganzheitlich auf diesem Weg zu begleiten. Das Kompetenzteam Ostbayern hat sich aus den Disziplinen Unternehmens-, Rechts- und Steuerberatung sowie Mediation formiert und begleitet Übergabeprozesse effizient und verantwortungsbewusst.

Wir laden Sie ein zu unserem Expertentalk „Unternehmensübergabe an die nächste Generation“.

Wir freuen uns, dass wir hierfür die Experten mit Übergabeerfahrung der Commerzbank Regensburg gewinnen konnten.

Die Teilnehmer der Expertenrunden sind:

  • Elisabeth Fränkel, Fränkel + Stoldt Consulting GmbH, Unternehmens- und Finanzberatung
  • Dr. Georg Graml, Kanzlei Dr. Graml & Kollegen, Rechtsanwälte
  • Judith Mußelmann, Kanzlei Dr. Graml & Kollegen, Rechtsanwälte
  • Margret Schäfer, Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Stefan Neumaier, Kanzlei SN Steuerberatung
  • Ana Sofia Abeln, SparringsPartner in Veränderung & Management , Mediatorin und Coach
  • Christian Feil, Mittelstandsbank Süd, Leiter Niederlassung Regensburg der Commerzbank AG
  • Christoph Bräu, Privat- und Unternehmerkunden Süd, Leiter Unternehmerkunden Nieder­lassung Regensburg der Commerzbank AG

Anmeldungen erbitten wir unter Telefon 0941/6009280 oder unter info@qjs.de oder unter diesem Link.

25. August 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2017/08/HOP_7083_bearbeitet-2.jpg?fit=2500%2C1668&ssl=1 1668 2500 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-08-25 15:47:342018-05-07 13:24:53Expertentalk: Unternehmensübergabe an die nächste Generation

Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG

Managementberatung, Unternehmen, Wirtschaftsprüfung

Für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.

Neue Offenlegungsanforderungen

Das HGB sieht nach BilRUG allerdings vor, dass

  • der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss
  • der Lagebericht und
  • der Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2016 dementsprechend bis zum 31. Dezember 2017 offengelegt werden.

Allerdings können der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, sollten diese nicht innerhalb der Jahresfrist vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB n. F.).

Für Jahresabschluss, Lagebericht und Testat ist eine vergleichbare nachträgliche Einreichung nach Ablauf der Jahresfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung – wie bislang zulässig – ist ab sofort nicht mehr möglich.

Rechtsfolgen verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz zu unterrichten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz ist über § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gesetzlich verpflichtet, ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2 bis 6 HGB einzuleiten.

Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesanzeiger sowie Bundesamt für Justiz haben diese Rechtslage bestätigt und mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können.

Umstände, die einer fristgerechten Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (bzw. von Abschluss oder Lagebericht) entgegenstehen, können lediglich im Einzelfall nach Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes geltend gemacht werden. Dann wird geprüft, ob die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: WPK

14. August 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/11/Wirtschaftsprüfer1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-08-14 11:20:332018-05-07 13:24:53Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG

BFH: Freimaurerloge nicht gemeinnützig

Einkommensteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2017 V R 52/15 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.Der BFH verneint die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/17 vom 02.08.2017 zum Urteil V R 52/15 vom 17.05.2017

2. August 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-08-02 12:39:292018-05-07 13:24:54BFH: Freimaurerloge nicht gemeinnützig
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