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Neuregelungen zum Oktober/November 2017

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Managementberatung, Privatpersonen, Recht, Unternehmen

Neuregelungen zum Oktober/November 2017

Verkehrssünder müssen mit deutlich härteren Strafen rechnen. Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt schrittweise bis 2020. Bei Gerichtsverfahren ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern möglich. Diese und weitere Neuregelungen treten im Oktober und November in Kraft.

Arbeit / Soziales

Mindestlohn für alle Pflegekräfte

Am 1. November 2017 tritt die Dritte Pflegemindestlohn-Verordnung in Kraft. Damit gilt der Pflegemindestlohn für alle Beschäftigten in der Pflegebranche. In allen Pflegebetrieben bekommen sie derzeit 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten. Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Bis 2020 steigt er schrittweise weiter an. Der Pflegemindestlohn liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn – das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

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Justiz

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können künftig mehr Unterstützung zur Verständigung in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern in gerichtlichen Verfahren möglich.

Ab dem 18. April 2018 können Tonübertragungen der Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte ist seit dem 19. Oktober teilweise in Kraft.

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Verkehr

Neue Bußgelder im Straßenverkehr

Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 19. Oktober.

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Wirtschaft

Freies öffentliches WLAN

Die Bundesregierung macht den Weg frei für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. Sie schafft die Störerhaftung ab und fördert so die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots. Die Verordnung ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

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Verbraucherschutz

Neue Grenzwerte für Konservierungsmittel in Spielzeug

In Spielzeug auf Wasserbasis wie Fingerfarben, Klebstoffen und Seifenblasen gibt es ab dem 24. November 2017 neue Grenzwerte für die Stoffe Chlormethylisothiazolinon (CMI) und Methylisothiazolinon (MI): 0,75 mg/kg für CMI; 0,25 mg/kg für MI sowie 1mg/kg für ein 3:1 Gemisch aus CMI und MI. Beide Konservierungsmittel können Kontaktallergien auslösen.

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Umwelt

Klärschlammverordnung

Aus Abfall sollen teure Rohstoffe gefiltert werden. Das gilt nun auch für Klärschlamm aus kommunalen Abwasseranlagen. Binnen der nächsten 15 Jahre sollen größere Anlagebetreiber dafür sorgen, dass der im Klärschlamm enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden kann. Die neue Klärschlammverordnung ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.10.2017

31. Oktober 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/12/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-10-31 13:51:242018-05-07 13:24:52Neuregelungen zum Oktober/November 2017

Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Mit Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14  hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen.

Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, die im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

18. Oktober 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-10-18 15:40:322018-05-07 13:24:52Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück
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