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Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzuges zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über dieser Frage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zu entscheiden. Er bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Beschluss 18 U 110/17 vom 23.04.2018

14. Juni 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-06-14 16:49:142018-06-14 16:49:14Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Zwei von drei Unternehmen nutzen Cloud Computing

Managementberatung, Unternehmen
  • Unter Großunternehmen sind 83 Prozent Cloud-Anwender
  • 30 Prozent setzen auf Public-Cloud-Lösungen
  • Konformität mit DSGVO ist Top-Kriterium bei der Anbieterauswahl

Cloud Computing hat sich etabliert: Im Jahr 2017 nutzten zwei Drittel aller Unternehmen (66 Prozent) Rechenleistungen aus der Cloud. Im Vergleich zum Vorjahr wuchs der Anteil der Nutzer auf dem erreichten hohen Niveau damit sehr leicht (2016: 65 Prozent). Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage von Bitkom Research im Auftrag der KPMG AG unter 557 Unternehmen ab 20 Mitarbeitern in Deutschland. Danach plant oder diskutiert jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) den Cloud-Einsatz, für weitere 13 Prozent ist dies hingegen kein Thema. „Cloud Computing hilft Unternehmen jeder Größenordnung, die Herausforderungen der digitalen Transformation zu meistern. Diese Erkenntnis hat sich durchgesetzt“, sagte Dr. Axel Pols, Geschäftsführer von Bitkom Research bei der Vorstellung der Studienergebnisse im Rahmen der Cebit.

Aus Großunternehmen ist Cloud Computing kaum noch wegzudenken. Acht von zehn Unternehmen (83 Prozent) mit mehr als 2.000 Mitarbeitern setzen mittlerweile auf Cloud-Dienste. In Unternehmen mit 100 bis 1.999 Mitarbeitern liegt die Cloud-Nutzung bei 65 Prozent, ähnlich hoch wie bei kleineren Unternehmen mit 20 bis 99 Mitarbeitern (66 Prozent). „Ob Kleinstbetrieb oder Großkonzern – Cloud Computing hat sich in aller Breite durchgesetzt“, sagte Peter Heidkamp, Head of Technology bei KPMG.

Cloud Computing bezeichnet aus Sicht der Anwender die bedarfsgerechte Nutzung von IT-Leistungen wie beispielsweise Software, Speicherplatz oder Rechenleistung über Datennetze. Das Datennetz kann ein unternehmens- bzw. organisationsinternes Intranet (Private Cloud Computing) oder das öffentliche Internet (Public Cloud Computing) sein. So nutzte im vergangenen Jahr die Hälfte der Unternehmen (51 Prozent) Private-Cloud-Anwendungen, fast ein Drittel (31 Prozent) setzte auf Public-Cloud-Lösungen. Dabei ziehen immer mehr Unternehmen die Public Cloud in Betracht. War im Jahr 2016 für mehr als die Hälfte (55 Prozent) die Public Cloud noch kein Thema, so sagen dies im Jahr 2017 nur noch 42 Prozent.

Wer auf die Public Cloud setzt, zieht daraus mehrere Vorteile. Einerseits ist man räumlich unabhängiger. Drei von vier Public-Cloud-Nutzern (75 Prozent) bestätigen eine Verbesserung beim ortsunabhängigen Zugriff auf ihre IT. Zwei Drittel (66 Prozent) sehen eine schnellere Skalierbarkeit der eigenen Ressourcen. Für die Hälfte (50 Prozent) wurde die Sicherheit ihrer Daten durch die Public Cloud verbessert. Jedes fünfte Unternehmen gibt jeweils an, dass der Verwaltungsaufwand abgenommen hat (21 Prozent) oder dadurch IT-Kosten gesenkt wurden (18 Prozent). Dagegen sagt ein Viertel (25 Prozent) der Public Cloud-Nutzer, dass es in den letzten 12 Monaten zu Sicherheitsvorfällen in den von ihnen genutzten Cloud-Lösungen gekommen ist. Für weitere 21 Prozent bestand ein solcher Verdacht. Pols: „Für Unternehmen ist das Thema Sicherheit entscheidend, wenn sie Anwendungen in der Public Cloud nutzen. Wer hier als Anbieter überzeugt, hat einen klaren Wettbewerbsvorteil.“

Sorge um die Datensicherheit ist auch ein Hauptgrund, weshalb ein Teil der Wirtschaft noch nicht auf die Public Cloud setzt. Fast zwei Drittel der Nichtnutzer (63 Prozent) fürchten einen unberechtigten Zugriff auf sensible Unternehmensdaten. Mehr als die Hälfte (56 Prozent) hat Sorge, dass Daten in der Cloud verloren gingen. Jeder zweite Nichtnutzer (50 Prozent) vermutet eine unklare Rechtslage. Unter dem Strich aber lässt die Skepsis gegenüber der Cloud in den Unternehmen etwas nach: Nur noch jeder dritte Nicht-Nutzer (35 Prozent) berichtet von internem Widerstand (2016: 40 Prozent) oder Zweifeln an der Integrationsfähigkeit der Public-Cloud-Lösungen mit der internen IT (33 Prozent, 2016: 43 Prozent). „Die Cloud-Anbieter haben gute Aufklärungsarbeit geleistet und an Vertrauen gewonnen“, so Heidkamp.

Wer Cloud-Anwendungen nutzt oder damit plant, für den ist Datenschutz das Top-Kriterium, wenn es um die Auswahl eines Cloud-Dienstleisters geht. Praktisch alle Unternehmen (97 Prozent) geben an, dass für sie die Konformität mit der Datenschutz-Grundverordnung bei Cloud-Lösungen unverzichtbar ist. Für Acht von Zehn (79 Prozent) ist es essentiell, eine Ausstiegsstrategie bei Cloud-Angeboten zu haben. Drei Viertel (76 Prozent) sagen, dass ihr Cloud-Anbieter seinen Hauptsitz in der EU haben muss. „Die jetzt gültige Datenschutz-Grundverordnung ist auch ein Grund für Rechtsunsicherheit bei Unternehmen, die beim Cloud Computing zögern“, so Pols. Anbieter mit Sitz in der EU besäßen daher einen klaren Wettbewerbsvorteil.

Die durchgehende Verfügbarkeit von Cloud-Diensten ist für die gewerblichen Kunden entscheidend. In der Vergangenheit beklagten jedoch viele Unternehmen Ausfälle. Insgesamt konnten sieben von zehn Cloud-Anwendern (69 Prozent) kurzzeitig nicht auf ihre Cloud-Lösungen zugreifen. Dafür gibt es verschiedene Ursachen: Am häufigsten waren technische Probleme auf Seiten des Cloud-Providers (46 Prozent) dafür verantwortlich. Bei etwa jedem vierten Unternehmen (23 Prozent) waren technische Probleme in der internen IT der Grund, bei jedem dritten Unternehmen (35 Prozent) eine fehlende Netzwerkanbindung. 30 Prozent blieben im Vorjahr gänzlich von Ausfällen verschont. „Viele merken erst bei einem Ausfall, dass mit der Nutzung von Public-Cloud-Diensten nicht zwingend die notwendige Verfügbarkeit für Anwendungen sichergestellt ist. Eine durchdachte Sicherheitskonzeption kann dies verhindern“, so Marko Vogel, Director Cybersecurity bei KPMG.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 12.06.2018

14. Juni 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-06-14 16:45:242018-06-14 16:45:24Zwei von drei Unternehmen nutzen Cloud Computing
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