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Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig

Ärzte und Gesundheitswesen, Corona, Einkommensteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen
Corona-Virus

BMF, Mitteilung vom 23.04.2020

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können nun eine Liquiditätshilfe erhalten und weitere steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Hilfen für Unternehmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Liquiditätshilfe: Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird. Mehr zur Liquiditätshilfe hier.

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u. a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länderhaben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Entsprechende BMF-Schreiben und Erlasse werden hier zusammengefasst. Zudem stehen zwei FAQ-Übersichten zur Verfügung: Die Ausführungen in den FAQ “Corona (Steuern)” gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die FAQ “Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland” greifen einige fachliche steuerliche Fragestellungen in einer etwas allgemeineren Form auf. Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert.

Hilfen für die Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.

Bonuszahlungen an Beschäftigte

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen – sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat dafür gesorgt, dass solche Zahlungen bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. “Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen”, sagte Scholz.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Umfassender Schutzschild

Neben steuerlichen Hilfen stehen Unternehmen, Selbstständigen und Beschäftigten umfassende und zielgerichtete Unterstützung in der Corona-Krise zur Verfügung. Sie sind Bestandteil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland. Weitere Informationen dazu und Antworten auf häufige Fragen finden Sie
hier

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.
23. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-23 22:18:382020-04-23 22:18:38Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Corona, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Sonstige Steuern, Unternehmen
Corona-Virus

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10009 :001 vom 09.04.2020

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

11. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-11 16:30:412020-04-16 16:13:51Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlängert

Ärzte und Gesundheitswesen, Einkommensteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Bearbeitung der Erklärung für 2018 beginnt in den Finanzämtern Anfang März

Die Steuerpflichtigen haben erstmals die Möglichkeit, ihre Jahressteuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 abzugeben. Die Abgabe kann damit bis zu zwei Monaten später erfolgen als bisher. Die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige endet am 29. Februar 2020.
Steuerpflichtige können aber bereits jetzt ihre Steuererklärungen bei den Finanzämtern einreichen, eine Bearbeitung erfolgt ab März 2019. Eine vorherige Bearbeitung ist nicht möglich, da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch ist die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern voraussichtlich erst im Laufe des Februars verfügbar.

Für die Steuererklärung 2018 gilt, wie schon für 2017, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um die Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anforderung des Finanzamts nachzureichen.

Finanzminister Reinhold Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr manuell eingeben, die Steuerpflichtigen könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

In diesem Zusammenhang wies Finanzminister Hilbers darauf hin, dass die Steuersoftware „ElsterFormular“ letztmalig für die Steuererklärung 2019 zur Verfügung stehe. Künftig können Steuerpflichtige die Steuersoftware „Mein ELSTER“ nutzen. Ein Import der bisherigen Daten sei uneingeschränkt möglich. Neben der elektronischen Abgabe der Steuererklärung bestehe bei „Mein ELSTER“ auch die Möglichkeit, verschiedene elektronische Anträge und Mitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln oder Belege abzurufen. Voraussetzung sei eine vorherige Registrierung unter: www.elster.de

Quelle: Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.02.2019

9. Februar 2019/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2019-02-09 14:14:192020-04-16 16:22:41Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlängert

Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden

Einkommensteuer, Insolvenzrecht, Privatpersonen

 

Die Beteiligten stritten über die Berücksichtigungsfähigkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung.

Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an – letztlich ohne Erfolg. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.

Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch – ebenso wie das Finanzgericht Düsseldorf – zunächst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisionsverfahren (Az. VIII R 13/15) entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtszug hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.

Die Höhe des Forderungsverlusts (rund 19.000 Euro) war zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof erneut zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil 7 K 3302/17 vom 18.07.2018

6. September 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-09-06 15:22:132018-09-06 15:22:13Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden

Neue Rechtsprechung führt zur Änderung von Steuerbescheiden

Einkommensteuer, Privatpersonen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Rückerstattungen mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben – insbesondere Krankheits- und Pflegekosten.

Nach der neuen Rechtsprechung hat sich die Berechnung der zumutbaren Belastung geändert. Die Steuerverwaltung prüft deshalb in den kommenden Monaten Einkommensteuerbescheide, die vom September 2013 bis Mitte Juni 2017 erlassen wurden. „Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird sich für viele Menschen im Land positiv auswirken auch rückwirkend“, sagte Finanzstaatssekretärin Gisela Splett am Samstag (1. September). „Alle sollen bekommen, was ihnen zusteht. Deshalb geht die Steuerverwaltung automatisch alle in Frage kommenden Einkommensteuerbescheide durch. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen nicht selbst aktiv werden.“Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird (Stufe 1: bis 15.340 Euro, Stufe 2: bis 51.130 Euro, Stufe 3: über 51.130 Euro). Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen (zwischen 1 und 7 Prozent). Nach der neuen Rechtsprechung wird dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwerts liegt. Damit sinkt insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.

„Seit Mitte Juni 2017 wenden die Finanzämter die geänderte Rechtsprechung regulär bei allen Einkommensteuererklärungen an“, erläuterte die Staatssekretärin. „Die zurückliegenden Steuerbescheide werden nun nach und nach geprüft, das wird einige Monate dauern.“

Weitere Informationen

Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) wich der Bundesfinanzhof von der bis dahin üblichen Berechnung der zumutbaren Belastung ab. Die Entscheidung gilt über den Einzelfall hinaus.

Für die Prüfung zurückliegender Einkommensteuerbescheide mussten zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.09.2018

 

4. September 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-09-04 16:18:362018-09-04 16:19:54Neue Rechtsprechung führt zur Änderung von Steuerbescheiden

KFZ-Steuer: Steuererhöhung durch die Hintertür!

Privatpersonen, Sonstige Steuern, Unternehmen

Steuererhöhung durch die Hintertür!

Ab dem 1. September werden neu zugelassene Fahrzeuge auf Basis des WLTP-Verfahrens besteuert – das führt im Regelfall zu einer höheren Kfz-Steuer. Der Bund der Steuerzahler hatte dies bereits vor gut einem Jahr kritisiert, als das Gesetz beschlossen wurde. Denn die Politik hätte auf die neuen technischen Anforderungen reagieren und – parallel zum neuen Abgastest – das Kfz-Steuergesetz anpassen müssen. Um zu messen, wieviel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die Abgas-Grenzwerte einhält, schreibt der Gesetzgeber den Herstellern Prüfverfahren vor: Das neue Testverfahren soll Kraftstoffverbrauch und Emissionswerte realitätsgerechter abbilden. So sollen Käufer Fahrzeuge verschiedener Hersteller besser miteinander vergleichen können. Der Bund der Steuerzahler macht darauf aufmerksam, dass dieses Messverfahren auch eine Kehrseite hat: Denn in Deutschland ist der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs auch Grundlage für die Höhe der Kfz-Steuer.

Experten gehen davon aus, dass der ausgewiesene CO2-Wert steigen wird. Unterm Strich dürfte sich für viele Fahrzeugtypen daher die Steuer erhöhen. So werden bereits bei einem Kleinwagen (Beispiel: VW up GTI) künftig wahrscheinlich gut 80 Euro pro Jahr fällig – statt 50 Euro wie bislang. Bei einem Wagen der Kompaktklasse (Beispiel: BMW 220i Coupé) wird die Kfz-Steuer von 120 Euro auf 206 Euro klettern.

Weil der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung der CO2-Werte im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vornahm, müssen viele Neuwagenfahrer nun erst einmal tiefer in die Tasche greifen. Das Bundesfinanzministerium will die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer nach einem Jahr überprüfen. Für den Bund der Steuerzahler ist dieses Abwarten eine Steuererhöhung durch die Hintertür!

Hier können Sie nachrechnen!

Bei einigen Fahrzeugherstellern kommt es aufgrund des neuen Testverfahrens zu Lieferengpässen, da noch nicht alle Modelle das neue Prüfzertifikat haben. Liegt der WLTP-Wert dann vor, können Kunden vor Erwerb des Fahrzeugs die neue Kfz-Steuer ausrechnen. Dazu stellt beispielsweise das Bundesfinanzministerium einen Kfz-Steuerrechner auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de im Bereich Service zur Verfügung. Zur Berechnung der Steuer sind die Antriebsart (Diesel/Otto-Motor), der Hubraum des Fahrzeugs sowie der CO2-Ausstoß nach WLTP erforderlich.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 30.08.2018

3. September 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Fotolia_43909427_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-09-03 16:57:162018-09-03 17:03:57KFZ-Steuer: Steuererhöhung durch die Hintertür!

Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzuges zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über dieser Frage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zu entscheiden. Er bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.06.2018 zum Beschluss 18 U 110/17 vom 23.04.2018

14. Juni 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-06-14 16:49:142018-06-14 16:49:14Streit im Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Einkommensteuer, Privatpersonen, Unternehmen

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubiliaren.

Nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubiliaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung.

Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.

Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien z. B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen.

Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der „Abreise“ beginne und daher die „Reise“ – unabhängig vom Erlebniswert – Teil der Betriebsveranstaltung sei.
Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer – knapp – unterschritten.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 9 K 580/17 vom 22.02.2018

8. Mai 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-05-08 18:21:372018-05-12 12:54:28Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr

Privatpersonen, Recht

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 30.04.2018 veröffentlichtem Beschluss.

Der Kläger ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meint auch das OLG.

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie „die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes“ anrechnen lassen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich „seinen eigenen Interessen“ gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft sei zudem, so das OLG, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten“. Folge das Tier lediglich „der Leitung und dem Willen eines Menschen“, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Beschluss 11 U 153/17 vom 07.02.2018 (rkr)

2. Mai 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Paragraphen.jpg?fit=849%2C566&ssl=1 566 849 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-05-02 10:46:232018-05-07 13:24:48Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr
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