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Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Corona, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Sonstige Steuern, Unternehmen
Corona-Virus

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10009 :001 vom 09.04.2020

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

11. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-11 16:30:412020-04-16 16:13:51Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Buchführung und Verfahrensdokumentation

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Gemeinnützige Einrichtungen, Unternehmen

Die Finanzverwaltung beschreibt und regelt in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) die nach ihrer Auffassung nötigen Prozesse vom Belegeingang, Verarbeitung, Aufbewahrung und Vernichtung von Buchführungsunterlagen.

Nachdem diese Grundsätze bereits vor einiger Zeit veröffentlicht wurden, ist jetzt auch die letzte Schonfrist ausgelaufen und Finanzämter und Betriebsprüfer werden in den kommenden Veranlagungszeiträumen genauer auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung achten.

Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze, kann zu deutlichen Hinzuschätzungen beim Jahresergebnis führen, was wiederum zu einer höheren Steuerlast für Sie führen kann. Die Finanzverwaltung geht dabei für die Unternehmen davon aus, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch eine sogenannte Verfahrensdokumentation nachzuweisen ist.

Deswegen möchten wir gemeinsam mit Ihnen zu Ihrer Absicherung eine Verfahrensdokumentation entwickeln, welche Sie genau vor solchen Risiken schützen soll. Hierfür werden wir die bereits bestehenden Abläufe in Ihrem Unternehmen analysieren und optimieren, um eine GoBD-konforme Buchhaltung sicherzustellen.

Zur Vereinbarung eines Termins können Sie die unten stehende Schaltfläche nutzen oder einfach unter 0941/6009280 anrufen. Bei weiteren Fragen können Sie selbstverständlich gerne jederzeit ebenfalls Kontakt mit uns aufnehmen.

Wunschtermin vereinbaren
11. Oktober 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/11/Wirtschaftsprüfer1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-10-11 14:14:352021-09-23 11:41:48Buchführung und Verfahrensdokumentation

Der Digitale Finanzbericht (DiFin) startet

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Gemeinnützige Einrichtungen, Managementberatung, Unternehmen

Nach der Finanzverwaltung haben jetzt auch die Kreditinstitute die digitalen Möglichkeiten für sich entdeckt. Während sich die E-Bilanz in den letzten Jahren bereits zu einem Massenverfahren mit jährlich mehreren Millionen Übermittlungen von digitalen Jahresabschlüssen entwickelt hat, will nunmehr auch die Kreditwirtschaft auf diesen Zug aufspringen.

Bisher leiten Unternehmen oder deren Steuerberater die Jahresabschlüsse überwiegend in gedruckter Form oder als PDF an die Banken und Sparkassen weiter. Dort werden diese manuell erfasst, damit sie von den bank- bzw. sparkasseneigenen Analysesystemen erkannt werden können. Durch den „Digitalen Finanzbericht“ (DiFin) soll dieser Medienbruch zukünftig verhindert werden, indem die Daten im XBRL-Format übertragen werden. Die Kreditwirtschaft verspricht sich hiervon Zeit- und Kostenersparnisse, Unternehmen könnten mit einer schnelleren Kreditentscheidung rechnen.

Für die Steuerberater entstehen durch den digitalen Finanzbericht keine zusätzlichen Haftungsrisiken. Banken und Sparkassen stellen mit der Haftungsklarstellungserklärung rechtlich klar, dass Berater bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden, als hätten sie den Abschluss ihren Mandanten zur Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse in Papierform übergeben.

Eine Bank bzw. Sparkasse kann erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn sie die Haftungsklarstellungserklärung abgegeben hat. Darüber hinaus erklärt der Mandant gegenüber seinem Kreditinstitut mit der sog. Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse.

Die Deutsche Bundesbank hat gemeinsam mit Vertretern der deutschen Finanzwirtschaft Anfang März 2018 den offiziellen Startschuss für DiFin gegeben. Noch in seiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär im BMF hob Jens Spahn in seinem Grußwort auf dieser Eröffnungsveranstaltung hervor, dass mit dem digitalen Finanzbericht ein weiteres Digitalisierungsprojekt, das zur Vereinfachung und schnelleren Kommunikation aller Beteiligten beiträgt, in den Startlöchern steht. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahmen DStI-Vizepräsident StB Torsten Lüth und der Referent für Steuerecht StB Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher an der Veranstaltung teil.

Die Übermittlung der ersten Digitalen Finanzberichte soll ab April 2018 möglich sein. Derzeit sind jedoch noch nicht alle Softwareanbieter sowie erst ein geringer Anteil der Banken und Sparkassen in der Lage, an diesem Projekt teilzunehmen. Informationen darüber, welche Banken derzeit schon teilnehmen können, finden sich mit weiterführenden Hinweisen auf der DiFin-Homepage (https://www.digitaler-finanzbericht.de/ ).

Damit alle Prozessbeteiligten zukünftig von DiFin profitieren können, ist zudem die Implementierung eines Rückkanals geplant. Über diesen sollen die Steuerberater digital unterstützt werden, z. B. durch den Versand von Zins- und Tilgungsplänen durch die Banken, die zu einer Erleichterung bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung führen können.

Quelle:

DStV, Mitteilung vom 15.03.2018

17. März 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-03-17 15:16:192018-05-07 13:24:48Der Digitale Finanzbericht (DiFin) startet

Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Mit Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14  hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen.

Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, die im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

18. Oktober 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-10-18 15:40:322018-05-07 13:24:52Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Die Kosten einer „rustikalen“ Geburtstagsfeier können als Werbungskosten berücksichtigt werden

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Einkommensteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Unternehmen

Fraglich war im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2016 VI R 7/16, ob die Kosten einer Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers als Werbungskosten Berücksichtigung finden können.

Der VI. Senat hat die Kosten zum Abzug zugelassen, weil die Feier in einem „rustikalen“ betrieblichen Rahmen stattgefunden hat und ausschließlich Mitarbeiter und Kollegen an der Feier teilgenommen haben.

Hinzu kam, dass die Feier an einem Freitagnachmittag stattgefunden hat.

Durch diese Grundsatzentscheidung des VI. Senats wird deutlich, wie eine Feier im Detail gestaltet werden muss, um eine Abzugsfähigkeit der Kosten als Werbungskosten zu gewährleisten.

13. Januar 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-01-13 08:24:092020-04-16 07:53:07Die Kosten einer "rustikalen" Geburtstagsfeier können als Werbungskosten berücksichtigt werden

Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Buchführung und Bilanzierung, Gemeinnützige Einrichtungen

Der klagende Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg zahlte von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft (HT) ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3.450 Euro (inclusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde HT im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft (DT) erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z. B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des HT weitergezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass HT im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit DT zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und HT als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 04.10.2016 zum Urteil S 11 R 3919/13 vom 27.09.2016 (nicht rechtskräftig)

5. Oktober 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-10-05 12:11:122018-05-07 13:25:04Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
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