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Auch Bayern erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf

Corona, Recht

StBK Nürnberg, Mitteilung vom 24.04.2020

Ab dem 27. April 2020 werden im Freistaat Bayern Steuerberater in den Katalog der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur Einrichtungen der Steuerberatung in den Katalog der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung aufgenommen hat. Die Regelung gilt ab dem 27.04.2020.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der StBK Nürnberg.

24. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-24 18:37:072020-04-24 18:37:07Auch Bayern erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf

Land NRW erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf

Corona, Recht

StBK Köln, Mitteilung vom 21.04.2020

Im Land Nordrhein-Westfalen sind Steuerberater in den Katalog der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 16.04.2020 den Beruf des Steuerberaters in den Katalog der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung aufgenommen hat. Die Regelung gilt ab dem 23.04.2020.

Die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung sind in § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 der Verordnung i. V. m. Anlage 2 zur Verordnung (siehe dort: “Erbringung von Finanzdienstleistungen”) zu entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der StBK Köln.

22. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-22 18:00:182020-04-22 18:00:18Land NRW erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf

Immer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen

Corona, Managementberatung, Recht, Unternehmen
Corona-Virus

ZEW, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Die aktuelle Corona-Krise schlägt sich auch auf den Internetseiten von in Deutschland ansässigen Unternehmen nieder. Innerhalb der vergangenen vier Wochen hat sich der Anteil der Unternehmen, welche die Corona-Pandemie auf ihrer Webseite erwähnen, um knapp vierzig Prozent auf zuletzt mehr als 150.000 Unternehmen (14,2 Prozent) erhöht. Sowohl der Anteil der betroffenen Unternehmen, als auch die Gründe für die Nennung unterscheiden sich dabei je nach Branche und geografischer Lage. Zu diesen Beobachtungen kommt eine bislang einzigartige Online-Auswertung von Unternehmenswebseiten des ZEW Mannheim und der Justus-Liebig-Universität (JLU) Gießen in Kooperation mit dem Startup-Unternehmen istari.ai.

Die Wissenschaftler/innen erheben zweimal wöchentlich aktuelle Daten, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen in Deutschland zu untersuchen. Dazu werden mithilfe eines von istari.ai entwickelten automatisierten Verfahrens Unternehmenswebseiten nach Nennungen der Corona-Pandemie durchsucht. Grundlage der Untersuchung sind 1,36 Millionen Webadressen von Unternehmen, die dem Mannheimer Unternehmenspanel entnommen wurden. Zwischen dem 19. März und dem 15. April 2020 ist der Anteil der Unternehmen, die über das Coronavirus berichten, um vierzig Prozent auf mehr als 14 Prozent angestiegen. Dabei zeigen sich teils deutlich Unterschiede zwischen den verschiedenen Branchen.

“Die Corona-Pandemie wird häufiger auf Webseiten der öffentlichen Verwaltung, von Unterhaltungsbetrieben sowie bei Bildungs- und Erziehungseinrichtungen angesprochen. Deutlich seltener finden sich solche Hinweise dagegen etwa im Baugewerbe und dem Großhandel. Auch die Dynamik ist sehr unterschiedlich. Besonders ausgeprägt war diese in den vergangenen vier Wochen etwa im Gesundheitswesen”, sagt Jan Kinne, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich “Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik”, Mitgründer von istari.ai sowie Mitautor der Kurzexpertise.

West-Ost-Gefälle im bundesweiten Vergleich

Im bundesweiten Vergleich zeigt sich außerdem ein West-Ost-Gefälle: Gerade in den neuen Bundesländern befinden sich weniger Unternehmen, die auf ihren Internetseiten auf die Corona-Pandemie eingehen. Auch beim Zuwachs der Unternehmen, die auf ihren Internetseiten auf die Corona-Pandemie eingehen, zeigt sich ein großer Teil der Dynamik im Westen und Südwesten der Bundesrepublik.

Neben den Erwähnungen der Corona-Pandemie untersuchen die Wissenschaftler/innen insbesondere auch, in welchem Kontext diese Erwähnungen auf den Unternehmenswebseiten vorkommen. “Mit unserem bei istari.ai entwickelten KI-Webanalysemodell können wir die betroffenen Unternehmen in verschiedene Gruppen einteilen, je nachdem in welchem Kontext über die Pandemie berichtet wird. Auf diese Weise lassen sich etwa Unternehmen, die beispielsweise über Schließungen berichten, von solchen unterscheiden, die vielleicht nur geänderte Öffnungszeiten ankündigen”, sagt Jan Kinne. “Dabei hat sich gezeigt, dass es auch hier deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Regionen und Branchen gibt. Nach unseren Erkenntnissen haben beispielsweise Unternehmen aus der Unterhaltungs- und Kulturbranche besonders mit Problemen zu kämpfen. Andererseits gibt es im Nordosten Deutschlands sehr viele Unternehmen, die davon berichten, dass sie keine größeren Problem haben”, so Kinne.

Eine der Besonderheiten der Auswertung ist die fast tagesaktuelle Verfügbarkeit der Resultate. “Der auf Webdaten und Künstlicher Intelligenz basierende Ansatz von istari.ai liefert in sehr kurzer Zeit aussagekräftige Ergebnisse für so viele Unternehmen, dass auch detaillierte regionale und branchenbezogenen Auswertungen möglich werden”, erklärt Prof. Dr. Peter Winker, JLU-Professor und Mitautor der Studie, “ein vergleichbares Instrument wurde bisher noch nicht eingesetzt.”

Die Kurzexpertise finden Sie auf der Homepage des ZEW.

21. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-21 16:01:072020-04-21 16:01:07Immer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Managementberatung, Recht, Unternehmen

BMJV, Pressemitteilung vom 20.04.2020

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht dankte den Expertinnen und Experten, die den Regelungsvorschlag in den letzten eineinhalb Jahren erarbeitet haben:

“Mit dem Gesetzentwurf hat die Kommission drängende Probleme der Praxis angepackt. Die Gesellschaften sollen nach außen transparenter werden und interne Abstimmungsprozesse der Unternehmen sollen durch klare Regelungen einfach und rechtssicher werden. Darüber hinaus soll der Wechsel der Gesellschaftsformen erleichtert werden. Damit haben wir eine exzellente Grundlage, um die Diskussion mit Ländern und Verbänden sowie der Fachöffentlichkeit zu beginnen und anschließend zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.”

Das von der Kommission vorgelegte Gesetzespaket, das einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 39 Gesetzen vorsieht, umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

  • Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts soll ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden, in das sie sich eintragen lassen können.
  • Die handelsrechtlichen Rechtsformen, also auch die Rechtsform der GmbH & Co.KG, sollen für freiberufliche Tätigkeiten wie beispielsweise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugänglich sein.
  • Für Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und lähmende Schwebezustände vermeiden können.

Der Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis gehörten der frühere Vorsitzende des Gesellschaftsrechtssenats des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Alfred Bergmann, die Professorinnen und Professoren Barbara Grunewald (Köln), Carsten Schäfer (Mannheim), Frauke Wedemann (Münster) und Johannes Wertenbruch (Marburg) sowie aus der Praxis Notar Dr. Marc Hermanns, Rechtsanwalt Professor Dr. Thomas Liebscher und Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf an.

Gesetzentwurf, Abschlussbericht und Thesenpapiere zum Entwurf

Zusammenfassende Informationen zu dem Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

21. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-21 15:57:112020-04-21 15:57:11Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Ärzte und Gesundheitswesen, Corona, Gemeinnützige Einrichtungen, Recht, Unternehmen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID-19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

“Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.”

Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

“Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.”

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!

Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.

Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!

Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.

Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!

In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.

Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!

Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.

Niemals krank zur Arbeit!

Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.

Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!

Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.

Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!

Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer “Nies-/Hustetikette” bei der Arbeit wird besonders geachtet!

Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!

Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.

Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!

Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz “Gesundheit geht vor!”

Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

17. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-17 09:52:302020-04-19 17:01:34Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand startet am 15.04.2020

Corona, Gemeinnützige Einrichtungen, Recht, Unternehmen

BMF, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Mit dem KfW-Schnellkredit startet am 15.04.2020 ein weiterer wichtiger Baustein des umfassenden Schutzschirms der Bundesregierung für den Mittelstand. Nach dem Beschluss des Programms am 6. April und der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission vom 11. April wurden in kürzester Zeit die notwendigen Schritte zur Umsetzung des KfW-Schnellkredits bei der KfW und den Hausbanken geschaffen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

“Die Bundesregierung tut alles, damit unser Land gut durch die Corona-Krise kommt. Mit einem beispiellosen Hilfspaket sorgen wir dafür, dass kleine, mittlere und auch große Unternehmen die schwierigen Zeiten überbrücken und danach voll durchstarten können. Entscheidend ist, dass die Hilfe auch sehr zügig ankommt. Genau das stellen wir mit dem KfW-Schnellkredit sicher, der von morgen (15.04.2020) an beantragt werden kann. Der Bund sichert diese Schnellkredite zu 100 % ab, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. Damit ist sichergestellt, dass das Geld schnell da ankommt, wo es besonders dringend gebraucht wird.”

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

“Mit dem KfW-Schnellkredit stellen wir unseren vielen mittelständischen Unternehmen jetzt schnell die so dringend benötigte Liquidität bereit. Mit der Übernahme von 100 % der Kreditrisiken und einer Laufzeit von 10 Jahren helfen wir unbürokratisch und verlässlich. Denn wir müssen unseren Mittelstand mit aller Kraft unterstützen, um als Wirtschaft insgesamt nach der Krise wieder durchstarten zu können. Der Mittelstand steht für 99,5 % aller Unternehmen in Deutschland, für 60 % aller Arbeitsplätze und 80 % aller Ausbildungsplätze.”

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig:

“Mit dem KfW-Schnellkredit wurde im Rahmen der Corona-Hilfe eine weitere wichtige Maßnahme umgesetzt, die besonders auf Firmen und Betriebe ab 10 Mitarbeiter zugeschnitten ist. Durch die Beantragungen bei der Hausbank ohne weitere Risikoprüfung erreicht die Hilfe schnell die Unternehmen und hilft so mit, die schweren Auswirkungen der Corona-Pandemie zu lindern.”

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein “Schnellkredit” mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei den bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.

15. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Mediation1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-15 17:31:562020-04-15 17:31:56KfW-Schnellkredit für den Mittelstand startet am 15.04.2020

Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Corona, Recht, Unternehmen
Corona-Virus

Bundesamt für Justiz, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ veröffentlicht.

 

 

12. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-12 11:14:282020-04-13 11:36:18Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Corona: Strafrechtliche Risiken

Corona, Insolvenzrecht, Recht, Unternehmen

Wer die staatlichen Zuschüsse voreilig beziehungsweise unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Einen ausführlichen zu diesem Thema finden Sie hier.

8. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-08 08:30:502020-04-16 16:19:27Corona: Strafrechtliche Risiken

Schnellkredit der Bayerischen Förderbank (LfA)

Corona, Insolvenzrecht, Recht, Unternehmen

Die KfW hat am 06.04.2020 ihren Schnellkredit vorgestellt, am 07.04.2020 hat die bayerische Förderbank (LfA) nachgezogen:

Die Bayerische Staatsregierung hat am 07. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Der Schnellkredit ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme.

Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben müssen, erfolgt die Kreditvergabe beim LfA-Schnellkredit allein aufgrund vergangenheitsbezogener Daten:
• Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben.
• Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
• Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
• Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können einen Schnellkredit beantragen:
• Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro
• Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro.

Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.

8. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-08 08:19:442020-04-16 16:20:41Schnellkredit der Bayerischen Förderbank (LfA)
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