• Termin buchen
  • Login MyDatev
  • Login Auditi
  • Login 5F
  • Karriere
  • Standorte
  • Downloadcenter
  • Sitemap
QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
  • BLOG
    • Aktuelles
    • Videos zu Steuerthemen
  • TAX
  • AUDIT
  • ADVISORY
  • KOMPETENZZENTREN
    • Ärzte und Gesundheitswesen
    • Gemeinnützige Einrichtungen
    • Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer
    • Service für Steuerberaterkollegen
    • QJS Wirtschaftsmediation
  • Suche
  • Menü
Du bist hier: Startseite / Blog / Sachgebiete / Wirtschaftsprüfung

Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG

Managementberatung, Unternehmen, Wirtschaftsprüfung

Für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum 31. Dezember 2016.

Neue Offenlegungsanforderungen

Das HGB sieht nach BilRUG allerdings vor, dass

  • der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss
  • der Lagebericht und
  • der Bestätigungs-/Versagungsvermerk sowie
  • der Bericht des Aufsichtsrats und
  • die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung

spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die genannten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2016 dementsprechend bis zum 31. Dezember 2017 offengelegt werden.

Allerdings können der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach § 161 AktG zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, sollten diese nicht innerhalb der Jahresfrist vorliegen (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB n. F.).

Für Jahresabschluss, Lagebericht und Testat ist eine vergleichbare nachträgliche Einreichung nach Ablauf der Jahresfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung – wie bislang zulässig – ist ab sofort nicht mehr möglich.

Rechtsfolgen verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (beziehungsweise von Abschluss oder Lagebericht) hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz zu unterrichten (§ 329 Abs. 1, Abs. 4 HGB). Das Bundesamt für Justiz ist über § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gesetzlich verpflichtet, ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2 bis 6 HGB einzuleiten.

Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesanzeiger sowie Bundesamt für Justiz haben diese Rechtslage bestätigt und mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen nicht verlängert werden können.

Umstände, die einer fristgerechten Offenlegung des Bestätigungs-/Versagungsvermerks (bzw. von Abschluss oder Lagebericht) entgegenstehen, können lediglich im Einzelfall nach Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes geltend gemacht werden. Dann wird geprüft, ob die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: WPK

14. August 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/11/Wirtschaftsprüfer1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-08-14 11:20:332018-05-07 13:24:53Neue Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG
  • Corona-VirusCorona-Konjunkturpaket für Unternehmen5. Juni 2020 - 14:45
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht6. Mai 2020 - 09:47
  • Corona-VirusCorona: Pauschaler Verlustrücktrag auf 2019 möglich!24. April 2020 - 18:48
  • Corona-VirusSteuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig23. April 2020 - 22:18
  • Corona-VirusImmer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen21. April 2020 - 16:01

Newsletter

Follow us on Facebook

Open facebook page now
Join our Facebook community

Beitragsarchiv

Mandanten

Rechtsformen

Branchen

Veröffentlichungen und Vorträge

Kanzlei-App

Termin buchen

Leistungen

Steuerberatung

Wirtschaftsprüfung

Betriebswirtschaftliche Beratung

Einkommensteuer-Checkliste

Kompetenzzentren

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer

Service für Steuerberater-Kollegen

QJS Wirtschaftsmediation

Blog

Corona-Pandemie

Unternehmen

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Audit / Qualitätskontrolle

Privatpersonen

Erklärvideos

QJS

Über uns

Team

Karriere

Standorte


Niederlassung Regensburg: Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg, Tel. +49 941 6009280

Niederlassung Cham: Helterhofstr. 1, 93413 Cham, Tel. +49 9971 48740

info@qjs.de

© Copyright 2013-2020 - QJS Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Xing
  • Twitter
  • Mail
  • Datenschutz
  • Impressum und Rechtliche Hinweise
Nach oben scrollen
 

Lade Kommentare …