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Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Ärzte und Gesundheitswesen, Einkommensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Mandanten, Privatpersonen, Sonstige Steuern, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen

Die Bayerische Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen – Finanzministerium unterstützt Beamten-Witwen

Ihre gute Tradition behalten die Finanzämter in Bayern bei. Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder am 07.12.2017. Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 21. Dezember 2017 bis einschließlich Neujahr von allen Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Die Finanzämter werden während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. Steuerbescheide werden jedoch auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.

Erneut unterstützt Finanzminister Söder auch in diesem Jahr wieder 20 besonders unterstützungsbedürftige Angehörige ehemaliger bayerischer Beamter mit insgesamt 2.000 Euro. Die in unterschiedlichen Regionen des Freistaats lebenden Witwen erhalten eine Weihnachtsspende von je 100 Euro. Sie leben beispielweise in Landshut, Regensburg oder Deggendorf. In diesem Jahr liegt dabei der Schwerpunkt der Empfänger der Weihnachtsspende in Niederbayern und in der Oberpfalz nach Oberbayern (2016) und Franken (2015). Seit mehr als 40 Jahren gibt es diese besondere Weihnachtstradition.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 07.12.2017

15. Dezember 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/12/Fotolia_18935548_M.jpg?fit=1945%2C977&ssl=1 977 1945 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-12-15 16:31:512018-05-07 13:24:51Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Eilmeldung: Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer

Erbschaft-/Schenkungsteuer, Unternehmen

Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach mehr als siebenstündiger Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22. September 2016 einen Kompromissvorschlag.

Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der sog. Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z. B. von Brauereien.

Langes Verfahren kurz vor dem Abschluss
Mit dem heutigen Durchbruch im Vermittlungsausschuss steht ein langes Gesetzgebungsverfahren kurz vor dem Abschluss.

Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu finden. Am 20. Juni 2016 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte. Der Bundesrat rief am 8. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, um die neuen Regeln für Firmenerben grundlegend überarbeiten zu lassen.

Der Einigungsvorschlag wird nun dem Bundestag zugeleitet. Nachdem dieser ihn umgesetzt hat, befasst sich der Bundesrat mit dem geänderten Gesetz.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.09.2016

22. September 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
0 0 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-09-22 10:00:512018-05-07 13:25:05Eilmeldung: Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer

BFH: Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Erbschaft-/Schenkungsteuer, Privatpersonen

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).

Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/16 vom 31.08. 2016 zum Urteil II R 41/14 vom 29.06.2016

31. August 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Paragraphen.jpg?fit=849%2C566&ssl=1 566 849 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-08-31 12:59:272018-05-07 13:25:12BFH: Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Erbschaftsteuereinnahmen 2015 auf 6,3 Mrd. Euro gestiegen

Ärzte und Gesundheitswesen, Erbschaft-/Schenkungsteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Unternehmen

Die kassenmäßigen Steuereinnahmen der Länder aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhten sich im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 15,4 % auf 6,3 Milliarden Euro und stiegen damit auf einen neuen Höchststand. Von den Finanzverwaltungen der Länder wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für den gleichen Zeitraum Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 5,5 Milliarden Euro (+1,1 %) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen zwischen dem kassenmäßigen Steueraufkommen und der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen durch eine zeitliche Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei den Ländern.

Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Milliarden Euro und fielen damit um 6,8 Milliarden Euro geringer aus als im Jahr 2014 (-6,2 %). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35,0 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr trotz des niedrigeren steuerlich erfassten geerbten und geschenkten Vermögens einem Zuwachs von 3,7 %.

Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die auf übertragenes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Milliarden Euro (-14,0 %) auf 56,8 Milliarden Euro gesunken sind. Ursache dafür waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten. So wurde zum Beispiel im Jahr 2015 Betriebsvermögen in Höhe von 42,4 Milliarden Euro bei den erstmaligen Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen berücksichtigt, 6,0 Milliarden Euro oder 12,4 % weniger als noch im Jahr 2014.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Vorschriften des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte, befinden sich die Neuregelungen derzeit im parlamentarischen Verfahren.

In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden nur Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Steuerfestsetzung (auch mit 0 Euro) geführt haben. Außerdem bleiben in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Änderungen in den Steuerbescheiden infolge von zum Beispiel Einsprüchen unberücksichtigt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.08.2016

12. August 2016/1 Kommentar/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/11/Wirtschaftsprüfer1.jpg?fit=1698%2C1131&ssl=1 1131 1698 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-08-12 14:32:152018-05-07 13:25:17Erbschaftsteuereinnahmen 2015 auf 6,3 Mrd. Euro gestiegen
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