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Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig

Ärzte und Gesundheitswesen, Corona, Einkommensteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen
Corona-Virus

BMF, Mitteilung vom 23.04.2020

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können nun eine Liquiditätshilfe erhalten und weitere steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Hilfen für Unternehmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Liquiditätshilfe: Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird. Mehr zur Liquiditätshilfe hier.

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u. a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länderhaben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Entsprechende BMF-Schreiben und Erlasse werden hier zusammengefasst. Zudem stehen zwei FAQ-Übersichten zur Verfügung: Die Ausführungen in den FAQ “Corona (Steuern)” gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die FAQ “Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland” greifen einige fachliche steuerliche Fragestellungen in einer etwas allgemeineren Form auf. Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert.

Hilfen für die Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.

Bonuszahlungen an Beschäftigte

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen – sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat dafür gesorgt, dass solche Zahlungen bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. “Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen”, sagte Scholz.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Umfassender Schutzschild

Neben steuerlichen Hilfen stehen Unternehmen, Selbstständigen und Beschäftigten umfassende und zielgerichtete Unterstützung in der Corona-Krise zur Verfügung. Sie sind Bestandteil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland. Weitere Informationen dazu und Antworten auf häufige Fragen finden Sie
hier

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.
23. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2020/04/covid-19-4966155_1920.jpg?fit=1920%2C1280&ssl=1 1280 1920 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2020-04-23 22:18:382020-04-23 22:18:38Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig

Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlängert

Ärzte und Gesundheitswesen, Einkommensteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Bearbeitung der Erklärung für 2018 beginnt in den Finanzämtern Anfang März

Die Steuerpflichtigen haben erstmals die Möglichkeit, ihre Jahressteuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 abzugeben. Die Abgabe kann damit bis zu zwei Monaten später erfolgen als bisher. Die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige endet am 29. Februar 2020.
Steuerpflichtige können aber bereits jetzt ihre Steuererklärungen bei den Finanzämtern einreichen, eine Bearbeitung erfolgt ab März 2019. Eine vorherige Bearbeitung ist nicht möglich, da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch ist die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern voraussichtlich erst im Laufe des Februars verfügbar.

Für die Steuererklärung 2018 gilt, wie schon für 2017, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um die Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anforderung des Finanzamts nachzureichen.

Finanzminister Reinhold Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr manuell eingeben, die Steuerpflichtigen könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

In diesem Zusammenhang wies Finanzminister Hilbers darauf hin, dass die Steuersoftware „ElsterFormular“ letztmalig für die Steuererklärung 2019 zur Verfügung stehe. Künftig können Steuerpflichtige die Steuersoftware „Mein ELSTER“ nutzen. Ein Import der bisherigen Daten sei uneingeschränkt möglich. Neben der elektronischen Abgabe der Steuererklärung bestehe bei „Mein ELSTER“ auch die Möglichkeit, verschiedene elektronische Anträge und Mitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln oder Belege abzurufen. Voraussetzung sei eine vorherige Registrierung unter: www.elster.de

Quelle: Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.02.2019

9. Februar 2019/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2019-02-09 14:14:192020-04-16 16:22:41Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlängert

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Privatpersonen, Recht, Umsatzsteuer, Unternehmen
Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2017 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
Im Urteilsfall erbrachte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen.
Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Der BFH ist dieser Argumentation dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse.
Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten –und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten– System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
Ob § 18a des Umsatzsteuergesetzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.
Quelle: BFH-Urteil vom 27. September 2017 XI R 15/15
4. Januar 2018/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2018-01-04 10:05:032018-05-07 13:24:50Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Ärzte und Gesundheitswesen, Einkommensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer, Gemeinnützige Einrichtungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Mandanten, Privatpersonen, Sonstige Steuern, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Unternehmen

Die Bayerische Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen – Finanzministerium unterstützt Beamten-Witwen

Ihre gute Tradition behalten die Finanzämter in Bayern bei. Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder am 07.12.2017. Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 21. Dezember 2017 bis einschließlich Neujahr von allen Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Die Finanzämter werden während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. Steuerbescheide werden jedoch auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.

Erneut unterstützt Finanzminister Söder auch in diesem Jahr wieder 20 besonders unterstützungsbedürftige Angehörige ehemaliger bayerischer Beamter mit insgesamt 2.000 Euro. Die in unterschiedlichen Regionen des Freistaats lebenden Witwen erhalten eine Weihnachtsspende von je 100 Euro. Sie leben beispielweise in Landshut, Regensburg oder Deggendorf. In diesem Jahr liegt dabei der Schwerpunkt der Empfänger der Weihnachtsspende in Niederbayern und in der Oberpfalz nach Oberbayern (2016) und Franken (2015). Seit mehr als 40 Jahren gibt es diese besondere Weihnachtstradition.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 07.12.2017

15. Dezember 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/12/Fotolia_18935548_M.jpg?fit=1945%2C977&ssl=1 977 1945 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-12-15 16:31:512018-05-07 13:24:51Bayern: Weihnachtsfriede vom Finanzamt

Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Mit Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14  hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen.

Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, die im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

18. Oktober 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-10-18 15:40:322018-05-07 13:24:52Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Eine sehr bedeutsame Entscheidung des Bundesfinanzhofs für sämtliche Volksfeste

Umsatzsteuer, Unternehmen

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden.

Der BFH hat mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.

Im Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers.

Das FA sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sog. sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Danach führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung der Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist.

Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelte es sich um für die Klägerin fremde Verzehrvorrichtungen, an denen der Klägerin kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe.

Sie habe keine Verfügungs oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Es sei nach der „Realität“ im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.

 

13. September 2017/2 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/shutterstock_48753028.jpg?fit=4304%2C5616&ssl=1 5616 4304 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-09-13 16:14:542018-05-07 13:24:53Eine sehr bedeutsame Entscheidung des Bundesfinanzhofs für sämtliche Volksfeste

Kleinunternehmerregelung auch noch nach einer Betriebsprüfung?

Umsatzsteuer, Unternehmen

Fraglich war in dem Rechtsstreit am Finanzgericht Sachsen-Anhalt, ob die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Umsatzgrenze i.H.v. 17.500 € für das Vorjahr aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung überschritten wird

Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung vom 26.7.2016 – 4 V 1379/15 zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Überschreitung der Grenze i.H.v. 17.500 € für das Vorjahr durch eine Betriebsprüfung dazu führt, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von Beginn an nicht gegeben seien.

Die Grenze von 17.500 € sei starr, so dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließe

In derartigen Sachverhalten kann lediglich ein Billigkeitserlass erfolgen. Ein derartiger Erlass setzt jedoch voraus, dass der Irrtum des Unternehmers entschuldbar ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat.

30. August 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-08-30 16:07:142018-05-07 13:25:12Kleinunternehmerregelung auch noch nach einer Betriebsprüfung?

Steuererklärung in Papier bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Selbstständigen – auch im Nebenerwerb – nicht mehr anerkannt

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Unternehmen

Ab diesem Jahr lehnt die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab. Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 Euro, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Es muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10% der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.08.2016

30. August 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/10/Fotolia_51266547_M.jpg?fit=1378%2C1378&ssl=1 1378 1378 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-08-30 12:36:542018-05-07 13:25:13Steuererklärung in Papier bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Selbstständigen - auch im Nebenerwerb - nicht mehr anerkannt

BdSt unterstützt Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen

Allgemein, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen. „Während die Sparer unter niedrigen Zinsen leiden, bekommt das Finanzamt eine Top-Rendite“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 Prozent pro Monat – also 6 Prozent pro Jahr. Angesichts der Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz zu hoch.

„Der Fiskus muss sich fragen, warum er bei Steuererstattungen bessere Konditionen anbieten kann als Banken und Sparkassen. Schließlich werden die hohen Erstattungszinsen wieder aus Steuermitteln gezahlt.“ Mit einem neuen Musterverfahren will der BdSt jetzt prüfen lassen, ob der Zinssatz noch zeitgemäß ist.

Konkret unterstützt der Verband die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011. Das Finanzamt benötigte für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzt dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr fest. Deutlich mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Gegen die Zinsfestsetzungen legten die Kläger Einspruch und mit Unterstützung des BdSt jetzt Klage beim Finanzgericht Münster ein (Az. 10 K 2472/16 E). Damit ist erstmals ein Klageverfahren anhängig, das einen ganz aktuellen Zinszeitraum betrifft.

Das neue BdSt-Musterverfahren – Wer profitiert?

Von dem Verfahren profitieren auch andere Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren möchten. Auch sie können gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim FG Münster (Az. 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az. I R 77/15) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren erhalten die Einspruchsteller ggf. später die zu viel gezahlte Zinsen zurück.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 26.08.2016

26. August 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Steuerberatung.jpg?fit=1643%2C1156&ssl=1 1156 1643 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-08-26 16:36:502018-05-07 13:25:13BdSt unterstützt Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen
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