Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog und in trialog.tv, dem Magazin für Selbstständige und Unternehmer.
Konjunkturpaket für Unternehmen
Die Bundesregierung hat am 03. Juni 2020 umfangreiche Hilfen für Unternehmen beschlossen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Strafrechtliche Risiken
Wer die staatlichen Zuschüsse voreilig beziehungsweise unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Schnellkredit der LFA Bayern
Die Informationen finden Sie hier.
Aufstockung der Bürgschaften des Bundes für KFW-Schnellkredite
Höhere Soforthilfen und Online-Antrag
Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Das Formular für den Online-Antrag finden Sie hier
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
ACHTUNG: Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, werden ab sofort nicht mehr bearbeitet.
Erklärvideo zu Steuerstundungen
Sind Sie von plötzlichen Umsatzeinbußen durch die Corona-Epidemie betroffen, sprechen Sie uns bitte umgehend an. Wir planen mit Ihnen kurzfristig Ihre Liquidität. Und wenn es finanziell eng wird, beantragen wir als Sofortmaßnahme Steuerstundungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für Sie. Wie das funktioniert und welche Informationen wir dafür von Ihnen brauchen, erfahren Sie in dem Video „Steuerstundung und -herabsetzung: Erleichterungen in der Krise nutzen“ auf unserer Webseite.
Informationen zu Erleichterungen bei Steuern, finanziellen Unterstützungen und Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Nachstehend finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Links, die Ihnen jetzt weiterhelfen können.
Steuererleichterungen
Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen – Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.
Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.
https://wts.com/de-de/publishing-article/20200316-bmf-bmwi-massnahmenpaket-corona~publishing-article?language=de
Finanzielle Hilfen
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Unterstützung für betroffene Unternehmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden. Antragsberechtigte: Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden. Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung stehen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.
Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfonds für KMU einzurichten:
https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-virus-scholz-kuendigt-notfallfonds-fuer-mittelstaendische-wirtschaft-an/25650954.html
„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung „jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden“, sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“
Weitere finanzielle Unterstützungsangebote
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.
Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.
Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
Kurzarbeit (vgl. auch unsere vorangegangene Information)
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
- Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
- Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
Steuerstundung
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Wir aktualisieren diese Seiten sukzessive zu den neuen Regelungen.
Weitere aktuelle Informationen und Hinweise erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
In zwei kurzen Videos erläutert die Arbeitsagentur die Voraussetzungen zur Kurzarbeit (Video 1) und welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Kurzarbeit anzuzeigen oder zu beantragen (Video 2): So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
Im Merkblatt „Kurzarbeit“ sind zudem alle Informationen zusammengefasst.
Persönlich hilft Ihnen auch die örtliche Agentur für Arbeit weiter. Wenn Sie noch keine Ansprechpartner haben, nutzen Sie gerne die Dienststellensuche.
Allgemeine Informationen zum Thema Kurzarbeit und zu weiteren Kurzarbeitergeldformen wie Saison-Kurzarbeitergeld oder Transfer-Kurzarbeitergeld, finden Sie bei der Arbeitsagentur auf der Übersichtsseite.
KURZARBEIT ANZEIGEN
Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.
Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.
Kurzarbeit können Sie über diesen Vordruck anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Die nächstgelegene Arbeitsagentur können Sie über die Dienststellensuche ermitteln:
KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN
Sie möchten Kurzarbeit beantragen?
Den Leistungsantrag können Sie auch online ausfüllen. Reichen Sie diesen dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Weitere Hinweise zum Vordruck.
Den Antrag können Sie schnell sicher und jederzeit online über das online-Portal eServices einreichen.
KURZARBEITERGELD WURDE BEREITS BEWILLIGT
Sie möchten Kurzarbeitergeld abrechnen?
Die Abrechnungsliste können Sie ebenfalls schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices übermitteln.
Oder Sie nutzen Sie dafür diese Vorlage und reichen diese mit Ihrem Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Corona-Infektionsrisiken
Handlungsempfehlung für Personalabteilungen.
Für weitergehende (arbeits-)rechtliche Fragen empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen.
Niederlassung Regensburg: Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg, Tel. +49 941 6009280
Niederlassung Cham: Helterhofstr. 1, 93413 Cham, Tel. +49 9971 48740