• Login MyDatev
  • Login Auditi
  • Login 5F
  • Karriere
  • Standorte
  • Downloadcenter
  • Sitemap
QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
  • BLOG
    • Aktuelles
    • Videos zu Steuerthemen
  • TAX
  • AUDIT
  • ADVISORY
  • KOMPETENZZENTREN
    • Ärzte und Gesundheitswesen
    • Gemeinnützige Einrichtungen
    • Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer
    • Service für Steuerberaterkollegen
    • QJS Wirtschaftsmediation
  • Suche
  • Menü
Du bist hier: Startseite / Blog / Mandanten / Ärzte und Gesundheitswesen / Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee g...

Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Ärzte und Gesundheitswesen, Buchführung und Bilanzierung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Privatpersonen, Umsatzsteuer, Unternehmen

Mit Urteil vom 31.5.2017 – 11 K 4108/14  hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen.

Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung.

Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, die im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Ähnliche Beiträge

18. Oktober 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf Pinterest
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/04/iStock_000005415621Medium.jpg?fit=1753%2C1095&ssl=1 1095 1753 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-10-18 15:40:322018-05-07 13:24:52Das Finanzgericht Münster definiert: Ein trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück
0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Kommentar verfassen Antwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

  • Corona-VirusCorona-Konjunkturpaket für Unternehmen5. Juni 2020 - 14:45
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht6. Mai 2020 - 09:47
  • Corona-VirusCorona: Pauschaler Verlustrücktrag auf 2019 möglich!24. April 2020 - 18:48
  • Corona-VirusSteuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig23. April 2020 - 22:18
  • Corona-VirusImmer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen21. April 2020 - 16:01

Newsletter

Follow us on Facebook

Open facebook page now
Join our Facebook community

Beitragsarchiv

Mandanten

Rechtsformen

Branchen

Veröffentlichungen und Vorträge

Kanzlei-App

Leistungen

Steuerberatung

Wirtschaftsprüfung

Betriebswirtschaftliche Beratung

Einkommensteuer-Checkliste

Kompetenzzentren

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer

Service für Steuerberater-Kollegen

QJS Wirtschaftsmediation

Blog

Corona-Pandemie

Unternehmen

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Audit / Qualitätskontrolle

Privatpersonen

Erklärvideos

QJS

Über uns

Team

Karriere

Standorte


Niederlassung Regensburg: Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg, Tel. +49 941 6009280

Niederlassung Cham: Helterhofstr. 1, 93413 Cham, Tel. +49 9971 48740

info@qjs.de

Ähnliche Beiträge

© Copyright 2013-2020 - QJS Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Xing
  • Twitter
  • Mail
  • Datenschutz
  • Impressum und Rechtliche Hinweise
Eine sehr bedeutsame Entscheidung des Bundesfinanzhofs für sämtliche Volk... Neuregelungen zum Oktober/November 2017
Nach oben scrollen