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Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Managementberatung, Recht, Unternehmen
Zeichnet ein Arbeitnehmer heimlich ein Personalgespräch auf und macht davon später in einem Arbeitsgerichtsprozess Gebrauch, rechtfertigt dieses Verhalten eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Fachangestellten für Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit entschieden. Im Rahmen einer Wiedereingliederung wurde ein Personalgespräch zwischen dem Vorgesetzten und der Arbeitnehmerin geführt, dass diese mit ihrem Smartphone aufzeichnete.
In einem nachfolgenden Arbeitsgerichtsprozess mit ihrem Arbeitgeber verwendete sie ein Wortprotokoll des Gesprächs. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für eine fristgemäße Kündigung. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass durch das grundgesetzlich verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes geschützt sei, sodass grundsätzlich jeder selbst entscheiden könne, wer sein Wort aufnehmen und abspielen dürfe. Durch den heimlichen Mitschnitt des vertraulichen Personalgesprächs und dessen spätere Verwendung sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorgesetzten und der Arbeitnehmerin zerstört.
Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn angesichts der Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht sei eine Hinnahme seitens der Arbeitgeberin erkennbar ausgeschlossen gewesen. Die Kündigung sei daher wirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03. Februar 2016; Az.: 7 Sa 220/15

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24. August 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
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