Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn angesichts der Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht sei eine Hinnahme seitens der Arbeitgeberin erkennbar ausgeschlossen gewesen. Die Kündigung sei daher wirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03. Februar 2016; Az.: 7 Sa 220/15
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