• Termin buchen
  • Login MyDatev
  • Login Auditi
  • Login 5F
  • Karriere
  • Standorte
  • Downloadcenter
  • Sitemap
QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
  • BLOG
    • Aktuelles
    • Videos zu Steuerthemen
  • TAX
  • AUDIT
  • ADVISORY
  • KOMPETENZZENTREN
    • Ärzte und Gesundheitswesen
    • Gemeinnützige Einrichtungen
    • Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer
    • Service für Steuerberaterkollegen
    • QJS Wirtschaftsmediation
  • Suche
  • Menü
Du bist hier: Startseite / Blog / Mandanten / Ärzte und Gesundheitswesen / Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Re...

Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

Ärzte und Gesundheitswesen, Gemeinnützige Einrichtungen, Managementberatung, Unternehmen

Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die Stellen angestellter Reinigungskräfte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre 2010-2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. für den Kauf von Müllbeuteln.

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht.

Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern ist täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.07.2016 zum Urteil L 4 R 903/15 vom 10.06.2016

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern)

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

§ 7 Absatz 1 SGB IV (Beschäftigung)

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ähnliche Beiträge

19. Juli 2016/0 Kommentare/von Thomas Queck
Schlagworte: arbeitnehmer, Betriebsprüfung
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf Pinterest
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/09/Paragraphen.jpg?fit=849%2C566&ssl=1 566 849 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2016-07-19 09:25:192018-05-07 13:25:20Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten
Das könnte Dich auch interessieren
Firmeninsolvenzen sinken 2015 um 5,4 %, verursachen aber Milliardenschäden
BFH: Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar
BFH zur Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil
Selbständige Tätigkeit eines Musiklehrers einer städtischen Musikschule
Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber?
Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Kommentar verfassen Antwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

  • Corona-VirusCorona-Konjunkturpaket für Unternehmen5. Juni 2020 - 14:45
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht6. Mai 2020 - 09:47
  • Corona-VirusCorona: Pauschaler Verlustrücktrag auf 2019 möglich!24. April 2020 - 18:48
  • Corona-VirusSteuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig23. April 2020 - 22:18
  • Corona-VirusImmer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen21. April 2020 - 16:01

Newsletter

Follow us on Facebook

Open facebook page now
Join our Facebook community

Beitragsarchiv

Mandanten

Rechtsformen

Branchen

Veröffentlichungen und Vorträge

Kanzlei-App

Termin buchen

Leistungen

Steuerberatung

Wirtschaftsprüfung

Betriebswirtschaftliche Beratung

Einkommensteuer-Checkliste

Kompetenzzentren

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer

Service für Steuerberater-Kollegen

QJS Wirtschaftsmediation

Blog

Corona-Pandemie

Unternehmen

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Audit / Qualitätskontrolle

Privatpersonen

Erklärvideos

QJS

Über uns

Team

Karriere

Standorte


Niederlassung Regensburg: Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg, Tel. +49 941 6009280

Niederlassung Cham: Helterhofstr. 1, 93413 Cham, Tel. +49 9971 48740

info@qjs.de

Ähnliche Beiträge

© Copyright 2013-2020 - QJS Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Xing
  • Twitter
  • Mail
  • Datenschutz
  • Impressum und Rechtliche Hinweise
Europäischer Rechnungshof fordert Erleichterung der Beteiligung an öffentlichen... BFH: Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back
Nach oben scrollen
 

Lade Kommentare …