Aktuelles

Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.

Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.

Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.

Neueste Beiträge

Umsatzsteuer im E-Commerce: Aktuelle Regelungen und Pflichten

Der boomende Onlinehandel bringt spezielle Herausforderungen im Bereich der Umsatzsteuer mit sich. QJS Steuerberatung informiert Online-Händler umfassend über aktuelle Regelungen, Pflichten und Optimierungspotenziale, sodass Sie sich voll und ganz auf

Existenzgründung: Steuerliche Grundlagen für Start-ups

Der Start in die Selbstständigkeit ist aufregend, aber auch komplex – besonders in steuerlicher Hinsicht. QJS Steuerberatung bietet Gründern praxisnahe Tipps und umfassende Beratung, damit Start-ups von Beginn an auf

Niederlassung Regensburg

Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg

Tel. +49 941 6009280

Niederlassung Cham

Helterhofstr. 1, 93413 Cham
Tel. +49 9971 48740