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Schnellkredit der Bayerischen Förderbank (LfA)

Corona, Insolvenzrecht, Recht, Unternehmen
Corona-Virus

Die KfW hat am 06.04.2020 ihren Schnellkredit vorgestellt, am 07.04.2020 hat die bayerische Förderbank (LfA) nachgezogen:

Die Bayerische Staatsregierung hat am 07. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Der Schnellkredit ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme.

Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben müssen, erfolgt die Kreditvergabe beim LfA-Schnellkredit allein aufgrund vergangenheitsbezogener Daten:
• Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben.
• Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
• Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
• Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können einen Schnellkredit beantragen:
• Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro
• Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro.

Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.

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8. April 2020/0 Kommentare/von Thomas Queck
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