Die GbR erwarb und veräußerte in den Streitjahren Goldbarren, die eine Bank in Sammelverwahrung genommen hatte.
Die Anschaffungskosten für das Gold (Umlaufvermögen) behandelte sie als Betriebsausgaben.
Das FG Niedersachsen hat diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 2.12.2015 – 3 K 304/14 bestätigt.
Das FG Niedersachsen hat dabei betont, dass im vorliegenden Sachverhalt durch den Goldkauf und -verkauf kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und des § 15b EStG gegeben sei.
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IV R 5/16 beim BFH anhängig ist.
Streitfälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.