• Termin buchen
  • Login MyDatev
  • Login Auditi
  • Login 5F
  • Karriere
  • Standorte
  • Downloadcenter
  • Sitemap
QJS Queck Jobst Schäfer | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Regensburg Cham
  • BLOG
    • Aktuelles
    • Videos zu Steuerthemen
  • TAX
  • AUDIT
  • ADVISORY
  • KOMPETENZZENTREN
    • Ärzte und Gesundheitswesen
    • Gemeinnützige Einrichtungen
    • Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer
    • Service für Steuerberaterkollegen
    • QJS Wirtschaftsmediation
  • Suche
  • Menü
Du bist hier: Startseite / Blog / Steuern / Einkommensteuer / Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht ab...

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Managementberatung, Unternehmen

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 € übersteigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14 entschieden.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen.

Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. „Spesenunwesens“.

Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten.

Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Ähnliche Beiträge

8. Juni 2017/0 Kommentare/von Thomas Queck
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf Pinterest
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://i0.wp.com/www.qjs.de/wp-content/uploads/2014/05/Fotolia_48755174_M.jpg?fit=1688%2C1125&ssl=1 1125 1688 Thomas Queck https://www.qjs.de/wp-content/uploads/2013/08/QJS-Logo-125-125.png Thomas Queck2017-06-08 14:27:572018-05-07 13:24:58Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar
0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Kommentar verfassen Antwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

  • Corona-VirusCorona-Konjunkturpaket für Unternehmen5. Juni 2020 - 14:45
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht6. Mai 2020 - 09:47
  • Corona-VirusCorona: Pauschaler Verlustrücktrag auf 2019 möglich!24. April 2020 - 18:48
  • Corona-VirusSteuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftig23. April 2020 - 22:18
  • Corona-VirusImmer mehr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen21. April 2020 - 16:01

Newsletter

Follow us on Facebook

Open facebook page now
Join our Facebook community

Beitragsarchiv

Mandanten

Rechtsformen

Branchen

Veröffentlichungen und Vorträge

Kanzlei-App

Termin buchen

Leistungen

Steuerberatung

Wirtschaftsprüfung

Betriebswirtschaftliche Beratung

Einkommensteuer-Checkliste

Kompetenzzentren

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer

Service für Steuerberater-Kollegen

QJS Wirtschaftsmediation

Blog

Corona-Pandemie

Unternehmen

Ärzte und Gesundheitswesen

Gemeinnützige Einrichtungen

Audit / Qualitätskontrolle

Privatpersonen

Erklärvideos

QJS

Über uns

Team

Karriere

Standorte


Niederlassung Regensburg: Prinz-Ludwig-Str. 9, 93055 Regensburg, Tel. +49 941 6009280

Niederlassung Cham: Helterhofstr. 1, 93413 Cham, Tel. +49 9971 48740

info@qjs.de

Ähnliche Beiträge

© Copyright 2013-2020 - QJS Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Facebook
  • LinkedIn
  • Xing
  • Twitter
  • Mail
  • Datenschutz
  • Impressum und Rechtliche Hinweise
Zum Anspruch auf Schwimmbadsanierung bei Gemeinschaftseigentum in WEG IHK Pfalz hebt Beitragsbescheid für Mitglied auf
Nach oben scrollen
 

Lade Kommentare …