Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch bei tierärztlicher Tätigkeit in der Pharmaindustrie
Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie z. B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 24.08.2017 veröffentlichten Urteil.
Tierärztin beantragt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.
Approbationspflichtige Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.
Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.
Die Revision wurde zugelassen
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.08.2017 zum Urteil L 1 KR 120/17 vom 10.08.2017

Laut einer Studie der KtW-Förderbank stehen in Deutschland ca. 620.000 mittelständische Unternehmen vor einem Generationenwechsel. Bis 2018 sind 4 Mio. Beschäftigte davon betroffen.
Das UnternehmensNachfolgeZentrum Deutschland e.V., kurz UNZD, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die aktuellen und künftigen Unternehmer professionell und ganzheitlich auf diesem Weg zu begleiten. Das Kompetenzteam Ostbayern hat sich aus den Disziplinen Unternehmens-, Rechts- und Steuerberatung sowie Mediation formiert und begleitet Übergabeprozesse effizient und verantwortungsbewusst.
Wir laden Sie ein zu unserem Expertentalk „Unternehmensübergabe an die nächste Generation“.
Wir freuen uns, dass wir hierfür die Experten mit Übergabeerfahrung der Commerzbank Regensburg gewinnen konnten.
Die Teilnehmer der Expertenrunden sind:
- Elisabeth Fränkel, Fränkel + Stoldt Consulting GmbH, Unternehmens- und Finanzberatung
- Dr. Georg Graml, Kanzlei Dr. Graml & Kollegen, Rechtsanwälte
- Judith Mußelmann, Kanzlei Dr. Graml & Kollegen, Rechtsanwälte
- Margret Schäfer, Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
- Stefan Neumaier, Kanzlei SN Steuerberatung
- Ana Sofia Abeln, SparringsPartner in Veränderung & Management , Mediatorin und Coach
- Christian Feil, Mittelstandsbank Süd, Leiter Niederlassung Regensburg der Commerzbank AG
- Christoph Bräu, Privat- und Unternehmerkunden Süd, Leiter Unternehmerkunden Niederlassung Regensburg der Commerzbank AG
Anmeldungen erbitten wir unter Telefon 0941/6009280 oder unter info@qjs.de oder unter diesem Link.

Die Zahl der selbständigen Freiberufler ist laut Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zwischen Jahresbeginn 2016 und 2017 von 1,344 Millionen auf 1,382 Millionen Personen gestiegen – ein Gesamtplus von 2,8 Prozent. Darunter sind die technisch-naturwissenschaftlichen Berufe mit einem Plus von knapp vier Prozent auf nunmehr 261.000 Personen am stärksten gewachsen. Die rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe folgen mit einem Anstieg von 365.000 auf 379.000 Berufsträger; dies entspricht einem Anstieg um 3,8 Prozent. Die Kulturberufe haben um knapp 3,8 Prozent zugelegt, ihre Zahl ist von 316.000 auf 328.000 Personen gestiegen.
Dies zeigt eine Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 1. Januar 2017, die das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) für den BFB erhoben hat.
Weiter heißt es dazu in einer BFB-Pressemitteilung vom 20. Juli 2017:
Bei den selbständigen Freiberuflern arbeiten 3,299 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Der Zuwachs beläuft sich auf knapp 3,3 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (3,195 Millionen). Die Zahl der Auszubildenden legt mit 123.100 leicht um 0,9 Prozent zu (2016: 122.000 Auszubildende). Die Zahl der mitarbeitenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen steigt von 269.000 auf 301.000 Personen und mithin um 11,9 Prozent.
In Summe sind 5.105.100 Personen in den Freien Berufen tätig – ein Plus von knapp 3,6 Prozent.
BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer:
„Erstmals sind über fünf Millionen Menschen in Freien Berufen beschäftigt, so viel wie nie zuvor. Der Blick in die Zeitenreihe zeigt: Die Aufwärtstendenz bleibt ungebrochen. Seit dem Jahr 1999 hat sich die Zahl der selbständigen Freiberufler mehr als verdoppelt, von seinerzeit 668.000 auf nunmehr 1,382 Millionen Personen. Nahezu verdoppelt hat sich zudem die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: Seit dem Jahr 1999 ist sie von 1,68 Millionen auf aktuell 3,299 Millionen Personen geklettert. Diese Trends schlagen sich strukturell nieder: Fast jeder dritte Selbständige ist mittlerweile Freiberufler und mehr als jeder zehnte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte arbeitet in einem Freiberufler-Team.
Die anhaltend gute wirtschaftliche Lage stützt den generellen Trend: Die Nachfrage nach unseren freiberuflichen Dienstleistungen steigt weiter an, weil die Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft immer mehr an Konturen gewinnt. Wir Freien Berufe sind mehr als reines Zahlenwerk und ökonomische Komponente unseres Standorts: Wir sind auch ein gesellschaftlicher Aktivposten. Wir wirken nicht nur im Interesse derjenigen, die uns bezahlen, sondern auch im Interesse der Gesundheit, des Rechtsstaats, der Sicherheit, der Sprache oder der Kunst. In diesem Gemeinwohlbezug liegt der Unterschied zu gewerblichen Berufen.
Wir Freiberufler sind ein Schlüsselsektor – auch der europäischen Wirtschaft. Die etwa von der Europäischen Kommission als zu undurchlässig befundene Regulierung bei uns Freiberuflern ist kein Selbstzweck, sondern Verbraucherschutz pur. Sie gibt unseren Patienten, Mandanten, Klienten und Kunden die Sicherheit, auf einen kompetenten Dienstleister zu treffen. Wer diese Dichte auflösen will, macht das letztlich auf Kosten der Bürger. Deutschland fährt bestens damit, dass unser System auf Prävention ausgerichtet ist. Andernorts bedarf es dagegen umfangreicher Versicherungen, die die Haftung regeln, wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist. Das mag für sich genommen funktionieren, ist aber gesellschaftlich nicht sonderlich fortschrittlich und schon gar nicht verantwortlich.“
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BFB.
Quelle: WPK, Mitteilung vom 20.07.2017

Zum 1. Juli steigen die Altersbezüge in den neuen Bundesländern um 3,59 Prozent, in den alten um 1,9 Prozent. Seit Juni haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Diese und viele andere Neureglungen sind jetzt in Kraft.
Arbeit / Soziales
Rentenplus und stabile Beiträge
Mehr Geld für über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli steigen die Altersbezüge in Deutschland. In den neuen Bundesländern wachsen sie um 3,59 Prozent, in den alten um 1,9 Prozent. Im gleichen Maß werden auch Renten und Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht. Die Rentenbeiträge bleiben stabil.
Teilrente und Hinzuverdienst besser kombinieren
Seit 1. Januar 2017 ermöglicht das Flexirentengesetz einen selbstbestimmteren Übergang vom Erwerbsleben in die Rente. Ab 1. Juli treten weitere Teile des Gesetzes in Kraft: Teilrente und Hinzuverdienst lassen sich besser kombinieren. Um Rentenabschläge auszugleichen, gibt es flexiblere Zuzahlungsmöglichkeiten. So lässt sich ein vorzeitiger Renteneintritt besser planen und absichern.
Sozialleistungsrecht wird geändert
Ab 1. Juli gelten neue Vorschriften für Sozialhilfeempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Neuerungen sollen die Rechtssicherheit bei den Hilfen zum Lebensunterhalt sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhöhen. Die Änderungen gehen auf das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 22. Dezember 2016 zurück.
Finanzen
Neues Messverfahren für Kohlendioxid
Die CO2-Werte von erstmals zugelassenen Pkw sollen ab dem 1. September 2018 nach einem neuen, weltweit abgestimmten Verfahren ermittelt werden. Dieser Stichtag soll auch für die Bemessung der Kfz-Steuer gelten, die unter anderem auf dem Schadstoffausstoß basiert. Das sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 10. Juni in Kraft getreten.
Höhere Steuerentlastung für besonders umweltfreundliche Autos
Mit der Anpassung des Zweiten Verkehrsteuer-Änderungsgesetzes, die am 10. Juni in Kraft getreten ist, soll den Bedenken der EU-Kommission wegen der Einführung der Pkw-Maut für die Kfz-Steuer Rechnung getragen werden. Das Gesetz erhöht die Steuerentlastungsbeträge für Pkw der Euro-6-Emissionsklasse mit besonders geminderten Schadstoffemissionen.
Mehr Stabilität für das Finanzsystem
Die Bundesregierung weitet die Maßnahmen für ein stabiles Finanzsystem aus: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig präventiv auf spekulative Übertreibungen an den Immobilienmärkten reagieren. Um die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten zu erleichtern, werden die bestehenden Regelungen präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht. Das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz ist seit dem 10. Juni in Kraft.
Bund sichert Rücklagen der Kernkraftwerksbetreiber
Die Bundesregierung regelt die Finanzierung des Atomausstiegs. Der Bund übernimmt die Verantwortung für Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung des Atommülls. Zur Kostendeckung wird ein Fonds eingerichtet, in den die Kernkraftwerksbetreiber rund 17,4 Milliarden Euro zum 1. Juli 2017 einzahlen müssen. Das „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ ist am 16. Juni in Kraft getreten.
Wirtschaft
Digitalisierung der Märkte: Bessere Regeln für Wettbewerber
Das digitale Zeitalter verändert auch die Wettbewerbspolitik. Um die Besonderheiten digitalisierter Märkte stärker zu berücksichtigen, hat die Bundesregierung das Wettbewerbsrecht überarbeitet. Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist am 10. Juni in Kraft getreten.
Verkehr
Straßenverkehrsgesetz: Automatisiertes Fahren auf dem Weg
Automatisiertes Fahren soll bald auf deutschen Straßen möglich sein. Das sieht eine entsprechende Änderung im Straßenverkehrsgesetz vor, die am 21. Juni in Kraft getreten ist. Wichtig dabei ist: Auch beim Einsatz des Computers bleibt die letzte Verantwortung grundsätzlich beim Menschen.
Familie
Unterhaltsvorschuss
Ab Juli erhalten mehr Kinder alleinerziehender Eltern Unterhaltsvorschuss. Kinder können nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Bisher war im Alter von zwölf Jahren Schluss. Auch die Begrenzung der Bezugsdauer – bislang höchstens sechs Jahre – wird nun aufgehoben.
Mutterschutz
Der Mutterschutz wird neu geregelt. Seit Juni haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz (bislang acht Wochen). Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben. Weitere Änderungen treten zum Januar 2018 in Kraft.
Prostituiertenschutzgesetz
Prostituierte sind ab Juli besser vor Ausbeutung, Gewalt und Menschenhandel geschützt. Außerdem erhalten sie einen besseren Zugang zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Das im vergangenen Jahr verabschiedete Gesetz tritt nun in Kraft.
Inneres
Beute aus Straftaten leichter einziehen
Finanzielle Vorteile, die aus Straftaten erlangt werden, können künftig einfacher eingezogen werden. Dazu haben Gerichte und Staatsanwaltschaften bessere Möglichkeiten erhalten. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft.
Überwachung mit elektronischer Fußfessel
Die sogenannte elektronische Fußfessel soll künftig häufiger eingesetzt werden, um extremistische Straftäter besser überwachen zu können. Diese Aufenthaltsüberwachung kann künftig verstärkt angeordnet werden. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Fluggastdatengesetz teilweise in Kraft
Daten von Flugreisenden können künftig zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität verwendet werden. Der Austausch von Informationen zwischen den EU-Staaten wird verbessert. Das entsprechende Gesetz ist teils in Kraft getreten, weitere Teile treten im Mai 2018 in Kraft.
Justiz
Polizeiarbeit modernisiert
Das Gesetz zur Modernisierung des Bundeskriminalamts ist teilweise in Kraft getreten. Dadurch wird das Bundeskriminalamt bei der Polizeiarbeit neu und zukunftssicher aufgestellt. Zudem sind Regelungen zur „elektronischen Fußfessel“ für sog. Gefährder bereits wirksam.
Besserer Schutz für Vollstreckungsbeamte
Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, Polizisten und Rettungskräfte im Dienst werden härter bestraft. Das entsprechende Gesetz ist am 30. Mai in Kraft getreten.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.06.2017

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat den Weg freigemacht für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. „Die Störerhaftung ist abgeschafft“, erklärte ein Abgeordneter der Fraktion CDU/CSU am 28.06.2017 einen der Kernstreitpunkte für beendet. Nach intensiven Diskussionen hatten sich die Koalitionsfraktionen auf Nachbesserungen am „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ geeinigt und klargestellt, dass Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots künftig weitgehend von der Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden (18/12202). Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Regierungskoalition, den Entwurf anzunehmen. Die Linksfraktion enthielt sich, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dagegen.
Der CDU/CSU-Vertreter sagte, er hätte sich noch weitere Verbesserungen am Gesetzentwurf vorstellen können, diese seien jedoch nicht durchsetzbar gewesen. Vorgesehen ist nun, dass Anbieter so genannte Nutzungssperren ergreifen können, wenn das von ihnen angebotene kabellose Internet wiederholt für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird – also Maßnahmen, die verbotenes Handeln unterbinden. Betreiber dürfen Nutzer identifizieren, müssen es aber nicht.
„Wir sind Entwicklungsland gewesen und können jetzt durchstarten“, zeigte sich ein SPD-Abgeordneter zufrieden. Er verwies auf andere Staaten, die nicht einmal wüssten, was eine „WLAN-Störerhaftung“ ist. Auch die Oppositionsfraktionen begrüßten die Bewegung im Gesetzgebungsprozess. Ein Vertreter der Links-Fraktion gab allerdings zu bedenken, dass der vorgesehene Passus zu möglichen Sperrungen eine „Tretmine“ sei. Auch von der Fraktion der Grünen hieß es, Netzsperren seien abzulehnen.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2017

Diesen Service berechnet Eventim mit 2,50 Euro – obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen. Weil nicht nur der Marktführer so eine „print@home“-Option kostenpflichtig anbietet, hat die Verbraucherzentrale NRW sechs weitere Ticket-Plattformen abgemahnt: ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket. In einem Musterverfahren erklärte nun das Landgericht Bremen die ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig (Az.: 1-O-969/15 – nicht rechtskräftig).
Keine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Versand
Zugleich stutzen die Bremer Richter die Kosten für postalischen Versand zurecht. Auch hier folgte das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt: für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand dürfe der Anbieter jedoch nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei, heißt es im Urteil.
Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 etliche Fans verärgert, die im Rahmen des Bestellvorgangs ausschließlich den „Premiumversand“ wählen konnten. Premium daran war aber nur der Preis. Bei einem rechtskräftigen Urteil könnten die Kunden auch die 29,90 Euro zurück verlangen.
Tipp: Belege aufbewahren
Für Kunden steigt dadurch die Chance, Servicegebühren erfolgreich zurückfordern zu können, sollte das Urteil rechtskräftig werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Eventim nicht in Berufung geht. Andernfalls bliebe ein endgültiges Urteil abzuwarten. Wer für „print@home“-Tickets eine Servicegebühr zahlen muss oder in der Vergangenheit zahlen musste, sollte die Belege dafür aufbewahren, um später möglicherweise die Gebühren zurückfordern zu können.

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen. „Während die Sparer unter niedrigen Zinsen leiden, bekommt das Finanzamt eine Top-Rendite“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 Prozent pro Monat – also 6 Prozent pro Jahr. Angesichts der Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz zu hoch.
„Der Fiskus muss sich fragen, warum er bei Steuererstattungen bessere Konditionen anbieten kann als Banken und Sparkassen. Schließlich werden die hohen Erstattungszinsen wieder aus Steuermitteln gezahlt.“ Mit einem neuen Musterverfahren will der BdSt jetzt prüfen lassen, ob der Zinssatz noch zeitgemäß ist.
Konkret unterstützt der Verband die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011. Das Finanzamt benötigte für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzt dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr fest. Deutlich mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Gegen die Zinsfestsetzungen legten die Kläger Einspruch und mit Unterstützung des BdSt jetzt Klage beim Finanzgericht Münster ein (Az. 10 K 2472/16 E). Damit ist erstmals ein Klageverfahren anhängig, das einen ganz aktuellen Zinszeitraum betrifft.
Das neue BdSt-Musterverfahren – Wer profitiert?
Von dem Verfahren profitieren auch andere Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren möchten. Auch sie können gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim FG Münster (Az. 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az. I R 77/15) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren erhalten die Einspruchsteller ggf. später die zu viel gezahlte Zinsen zurück.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 26.08.2016

Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z. B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.
Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/16 vom 20.07.2016 zum Urteil V R 12/15 vom 06.04.2016
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